Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt – GO-MEDAS

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1Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der kein Stimmrecht hat.
2Der Vorsitzende kann an den Sitzungen aller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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