| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Struktur der Berufsausbildung |
| § 4 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Durchführung der Berufsausbildung |
| § 6 | Gesellenprüfung |
| § 7 | Teil 1 der Gesellenprüfung |
| § 8 | Teil 2 der Gesellenprüfung |
| § 9 | Gewichtungs- und Bestehensregelung |
| § 10 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 10a | Übergangsvorschrift |
| § 11 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin |
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
(+++ § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b: Zur Nichtanwendung vgl. § 10a +++)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) (weggefallen)
(1) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
4Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.
(4) 1Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
(+++ § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b: Zur Nichtanwendung vgl. § 10a +++)
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) 1Für den Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
(4) 1Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:
(5) 1Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten |
25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen |
45 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Friseurtechniken | 10 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation |
10 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
10 Prozent. |
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :
31 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Kundenmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
|||
| 1.1 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) |
|
2 | |
| 1.2 | Betreuen, Beraten und Verkaufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
|
6 | |
|
7 | |||
| 2 | Friseur-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
|||
| 2.1 | Pflegen des Haares und der Kopfhaut (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
|
7 | |
| 2.2 | Haarschneiden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
|
12 | |
|
19 | |||
| 2.3 | Gestalten von Frisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
|
8 | |
|
18 | |||
| 2.4 | Dauerhaft Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) |
|
14 | |
| 2.5 | Farbverändernde Haarbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5) |
|
12 | |
|
9 | |||
| 3 | Dekorative Kosmetik und Maniküre (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
|
6 | |
|
6 | |||
| 4 | Betriebsorganisation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
|||
| 4.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) |
|
4 | |
|
3 | |||
| 4.2 | Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) |
|
2 | |
| 4.3 | Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) |
|
3 | |
| 4.4 | Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) |
|
2 | |
| 4.5 | Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5) |
|
2 | |
| 4.6 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6) |
|
2 | |
| 5 | Marketing (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|||
| 5.1 | Werbung, Präsentation und Preisgestaltung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) |
|
2 | |
| 5.2 | Kundenbindung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) |
|
2 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Visagistik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
|
8 | |
| 2 | Langhaarfrisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
|
8 | |
| 3 | Haarersatz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
|
8 | |
| 4 | Coloration (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
|
8 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Zuordnung |
||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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|
|||||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung |
||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
|
|