Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin – FriseurAusbV 2008

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(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1070
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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