Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin – FriseurAusbV 2008

arrow_left arrow_right

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1070
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print