Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Zeitpunkt |
| § 7 | Inhalt |
| § 8 | Prüfungsbereiche |
| § 9 | Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen |
| § 10 | Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen |
| § 11 | Zeitpunkt |
| § 12 | Inhalt |
| § 13 | Prüfungsbereiche |
| § 14 | Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes |
| § 15 | Prüfungsbereich Wahlqualifikationen |
| § 16 | Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion |
| § 17 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 18 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 19 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton |
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
(4) 1Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
(5) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
2Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.
1Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
2Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
2Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe.
3Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.
(3) 1Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten.
2Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.
(4) 1Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit.
2Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.
(1) 1Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen.
2Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen.
3Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten.
2Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Realisieren eines Bild- und Tonproduktes |
mit 30 Prozent, |
| Wahlqualifikationen | mit 30 Prozent, |
| Bild- und Tonproduktion | mit 30 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
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4 | |
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20 | |||
| 2 | Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
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10 | |
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10 | |||
| 3 | Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
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10 | |
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18 | |||
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| 4 | Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
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6 | |
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16 | |||
| 5 | Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
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6 | |
| Lfd. Nr. |
Wahlqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Kameraproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
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20 | |
| 2 | Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
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20 | |
| 3 | Postproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
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20 | |
| 4 | Ton (§ Absatz 3 Nummer 4) |
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||
|
20 |
|||
| Lfd. Nr. |
Wahlqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
12 | |
| 2 | Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
12 | |
| 3 | Regie-Serversysteme einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
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12 | |
| 4 | Bildmischungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
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12 | |
| 5 | Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
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12 | |
| 6 | Montageformen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
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12 | |
| 7 | Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
|
12 | |
| 8 | Visuelle Effekte herstellen und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
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||
|
12 | |||
| 9 | Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) |
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12 | |
| 10 | Sounddesign durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) |
|
12 | |
| 11 | Musikproduktionen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 11) |
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12 | |
| 12 | Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 12) |
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12 | |
| 13 | Redaktionell arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 13) |
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12 | |
| 14 | Eigenständig Beiträge herstellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 14) |
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12 | |
| 15 | Fiktionale Formate produzieren und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 15) |
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12 | |
| 16 | Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 16) |
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12 | |
| 17 | Produktionen organisieren und koordinieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 17) |
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|
12 | |||
| 18 | Produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen (§ 4 Absatz 4 Nummer 18) |
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12 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
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6 | |
| 6 | Projekte planen, durchführen und abschließen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
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10 |
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| 7 | Gefährdungen bei Produktionen vermeiden (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) |
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4 | |
| 8 | Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) |
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4 | |
Abschnitt B Nummer 4 Spalte 2 Kursivdruck: Fachlich ist wohl § 4 Absatz 3 Nummer 4 gemeint.