Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung – BuTMedAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Realisieren eines Bild-
und Tonproduktes
mit 30 Prozent,
2.
Wahlqualifikationen mit 30 Prozent,
3.
Bild- und Tonproduktion mit 30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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