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Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV

Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).

(2) 1Die Änderung ist wesentlich, wenn

1.
eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder
2.
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.

2Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

(1) 1Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

  TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
  57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
  59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
  64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten   
  69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) 1Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen.
2Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) 1Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung.
2In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

(1) 1Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl.
22019, Heft 20, lfd.

3Nr. 139, S. 698) zu berechnen.

4Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) 1Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und
3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.

(3) 1Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl.
22019, Heft 20, lfd.

3Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.

(1) 1Für eine Bauweise, die keinem Straßendeckschichttyp entspricht, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl.
22019, Heft 20, lfd.

3Nr. 139, S. 698), legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Straßendeckschichtkorrektur fest, wenn

1.
die Bauweise mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2.
die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Straßendeckschichtkorrektur nach den Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten – Ausgabe 2019 – TP KoSD-19 (VkBl.
42019, Heft 20, lfd.

5Nr. 140, S. 698) ermittelt hat.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkorrektur im Verkehrsblatt bekannt.
2Die Bekanntgabe erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl.

32019, Heft 20, lfd.

4Nr. 139, S. 698).

5Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen.

(3) 1Ändert sich die Bauweise für einen Straßendeckschichttyp, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl.
22019, Heft 20, lfd.

3Nr. 139, S. 698), kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festlegen, dass die bisherige Straßendeckschichtkorrektur anzuwenden ist, wenn die geänderte Bauweise

1.
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nicht verschlechtert.

4Die bisherige Straßendeckschichtkorrektur ist solange anzuwenden, bis für die geänderte Bauweise eine neue Straßendeckschichtkorrektur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festgelegt und bekanntgemacht wird.

(1) 1Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen.
2Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) 1Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1.
die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,
2.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,
3.
die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge
a)
für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie
b)
für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2§ 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(1) 1Abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovationen dürfen bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde in einem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 für die Berechnung akustische Kennwerte festgelegt hat.
2Abweichende Bahntechnik ist Technik, die nicht in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 aufgeführt ist und die einem der folgenden Bereiche zuzuordnen ist:

1.
Fahrbahnarten,
2.
Schallminderungsmaßnahmen am Gleis oder am Rad oder
3.
bahnspezifische Schallminderungsmaßnahmen im Ausbreitungsweg.
1Schalltechnische Innovationen sind technische Neu- und Weiterentwicklungen zu der in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 aufgeführten Bahntechnik, die Auswirkungen auf die Geräuschemission und -immission dieser Bahntechnik haben.

(2) 1Über die Festlegung akustischer Kennwerte entscheidet auf Antrag für die Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und für sonstige Bahnen die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde.
2Ein akustischer Kennwert ist festzulegen, wenn die Emissionsdaten der abweichenden Bahntechnik oder der schalltechnischen Innovationen für diese Technik bezeichnend sind und wenn bei schalltechnischen Innovationen die akustischen Kennwerte von den in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 jeweils genannten Kennwerten wesentlich abweichen.

3Eine wesentliche Abweichung muss mindestens die in der Anlage 2 Nummer 9.2.2 genannten Werte erreichen.

(3) Berechtigt, einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 zu stellen, sind

1.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
2.
Inhaber der Schutzrechte von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen und
3.
Lizenznehmer von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen.

(4) 1Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
eine Beschreibung der abweichenden Bahntechnik oder schalltechnischen Innovation, für die die Festlegung akustischer Kennwerte beantragt wird, wobei insbesondere darzulegen ist, worin sich die abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovation von der in Anlage 2 aufgeführten entsprechenden Technik unterscheidet,
2.
das Gutachten einer anerkannten Messstelle nach Anlage 2 Nummer 9.3,
3.
einen Vorschlag, zu welcher Regelung der Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 die abweichende Bahntechnik ergänzend oder die schalltechnische Innovation abweichend beschrieben werden kann, unter Beifügung eines Datenblattes, das die in der vorgeschlagenen Zuordnung üblichen akustischen Kennwerte darstellt,
4.
eine Beschreibung, wie sich die akustische Wirksamkeit durch betriebsüblichen Verschleiß verändert.

(5) 1Die zuständige Behörde gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich bekannt.
2Die zuständige Behörde macht zudem eine Festlegung akustischer Kennwerte nach Absatz 2 Satz 1 öffentlich bekannt.

Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021

1.
der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oder
2.
für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

1(Fundstelle: BGBl. I 2014 S. 2271 – 2313)

Inhaltsverzeichnis

1.
Berechnungsverfahren
2.
Begriffe, Festlegungen
3.
Modellierung der Schallquellen
4.
Schallemissionen von Eisenbahnen
5.
Schallemissionen von Straßenbahnen
6.
Schallausbreitung
7.
Berechnung der Schallimmission
8.
Beurteilungspegel
9.
Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen
10.
Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normen

1.
Berechnungsverfahren
Für Schienenwege wird der Beurteilungspegel Lr in der Nachbarschaft getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) entsprechend Nummer 8.1 angegeben.
2Grundlage für die Berechnung des Beurteilungspegels sind die Anzahl der prognostizierten Züge der jeweiligen Zugart sowie die den betrieblichen Planungen zugrunde liegenden Geschwindigkeiten auf dem zu betrachtenden Planungsabschnitt einer Bahnstrecke.

3Auf der Grundlage dieser Prognosedaten erfolgt die Berechnung des Beurteilungspegels in folgenden Schritten:
Aufteilung der zu betrachtenden Bahnstrecke in einzelne Gleise und Abschnitte u. a. mit gleicher Verkehrszusammensetzung, gleicher Geschwindigkeit, gleicher Fahrbahnart und gleichem Fahrflächenzustand nach Nummer 3.1 sowie Identifizierung und Festlegung der Schallquellen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen nach Nummer 4.8;
ausgehend von den Mengen je Stunde nFz aller Arten Fz von Fahrzeugeinheiten, Berechnung der längenbezogenen bzw. flächenbezogenen Pegel der Schallleistung in Oktavbändern, getrennt für jeden Abschnitt einer Strecke nach Nummer 3.2 bzw. für jede Schallquelle eines Rangier- und Umschlagbahnhofs in allen Höhenbereichen h nach Nummer 3.3;
Zerlegung der Abschnitte in Teilstücke kS bzw. 1Zerlegung der Flächen in Teilflächen kƒ zur Bildung von Punktschallquellen mit zugeordnetem Pegel der Schallleistung unter Berücksichtigung der Richtwirkung und der Abstrahlcharakteristik nach den Nummern 3.4 und 3.5;
Berechnung der Schallemissionen von Eisenbahnen nach Nummer 4 und Beiblatt 1 bzw. 1Beiblatt 3 und von Straßenbahnen nach Nummer 5 und Beiblatt 2;
Berechnung der Schallimmission durch Ausbreitungsrechnung nach Nummer 6;
Zusammenfassung der Schallimmissionsanteile am Immissionsort nach Nummer 7;
Bildung des Beurteilungspegels für die maßgeblichen Beurteilungszeiträume nach Nummer 8.
Die für die Berechnung verwendeten Softwareprodukte müssen die normgerechte Abbildung dieser Vorschrift sicherstellen; dies kann erfolgen in Anlehnung an die DIN 45687, Akustik – Software-Erzeugnisse zur Berechnung der Schallimmissionen im Freien – Qualitätsanforderungen und Prüfbestimmungen, Ausgabe Mai 2006.
2.
Begriffe, Festlegungen
2.1
Bahntechnische Begriffe
2.1.1
Eisenbahnen
Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) aufgeführt sind; zur Abgrenzung von Straßenbahnen (vgl. 2.1.9)
2.1.2
Fahrzeugeinheit
Kleinster im Fahrbetrieb nicht zerlegbarer Teil eines Eisenbahnzuges bzw. ein Straßenbahnfahrzeug
2.1.3
Personenbahnhöfe, Haltepunkte und Haltestellen
Einrichtungen, an denen Fahrgäste ein-, um- oder aussteigen
Anmerkung 1: Bei Eisenbahnen wird in der EBO begrifflich zwischen Bahnhof (§ 4 Absatz 2 EBO), Haltepunkt (§ 4 Absatz 8 EBO) und Haltestelle (§ 4 Absatz 9 EBO) unterschieden. 1Bei Straßenbahnen wird der Begriff der Haltestelle im Allgemeinen (§ 31 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) und der Doppelhaltestelle (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 BOStrab) gebraucht.
2In dieser Anlage werden die Begriffe je nach Verkehrsart (Eisenbahn/Straßenbahn) verwendet.

3Anmerkung 2: Bei Eisenbahnen können Personenbahnhöfe mit anderen Bahnanlagen, z. B. mit Verladeeinrichtungen von Autoreisezügen, kombiniert sein.
2.1.4

4Rangierbahnhöfe
Bahnhöfe für den Güterverkehr, an denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden
2.1.5
Schienenstegdämpfer
Vorrichtungen zur Dämpfung der Schallabstrahlung von Schienenstegen
2.1.6
Schienenstegabschirmung
Vorrichtungen zur Abschirmung der Schallabstrahlung von Schienenstegen
2.1.7
Schienenweg
Gleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung, nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.9, auf denen durch Fahrvorgänge Schallimmissionen hervorgerufen werden.

5Anmerkung 1: Die Schallimmissionen können von den Rollgeräuschen, aerodynamischen Geräuschen, Aggregat- und Antriebsgeräuschen der Schienenfahrzeuge hervorgerufen werden.

6Anmerkung 2: Betriebsanlagen, von denen andere Schallimmissionen ausgehen, wie z. B. Unterwerke oder Umrichterwerke, Wartungs- und Verladeeinrichtungen sowie Waschanlagen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
2.1.8

7Schwellengleis
Oberbau, bestehend aus Schienen auf Holz-, Beton- oder Stahlschwellen im Schotterbett
2.1.9
Straßenbahnen
Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) aufgeführt sind; zur Abgrenzung von Eisenbahnen (vgl. 2.1.1), abweichend von § 4 Absatz 2 PBefG werden Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart nicht als Straßenbahnen im Sinne dieser Anlage angesehen.
2.1.10

8Straßenbündiger Bahnkörper
Gleise, die in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet sind
2.1.11
U-Bahnen
Bahnen mit Stromschienen, die als unabhängige Bahnen durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge von anderen öffentlichen Verkehren unabhängig sind und keine Bahnübergänge (§ 1 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) aufweisen
2.1.12
Umschlagbahnhöfe
Anlagen des kombinierten Verkehrs als Teil des öffentlichen Eisenbahnverkehrs mit Gleisen für an- und abfahrende Güterzüge, mit Lademitteln und Ladestraßen, die an das öffentliche Straßennetz anbinden, ggf. mit Abstell- oder Zwischenlagerflächen
2.1.13
Verbundstoff-Klotzbremse
Klotzbremsen mit Bremssohlen aus Verbundstoffen; diese Bremsen verwenden z. B. Verbundstoffbremsklotzsohlen mit hohem Reibwertniveau (K-Sohle) oder niedrigem Reibwertniveau (LL-Sohle).
2.2

9Schalltechnische Begriffe
2.2.1
A-bewerteter Schalldruckpegel
LpA
Zehnfacher dekadischer Logarithmus des Quotienten aus dem Quadrat des Effektivwerts des Schalldrucks mit der Frequenzbewertung A zusammen mit einer Zeitbewertung und dem Quadrat des Bezugsschalldrucks p0 = 20 μPa in Luft
Anmerkung 1: Die Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung (z. B. F, S) werden als Index des Schalldruckpegels Lp angegeben, z. B. LpAF.

10Anmerkung 2: Der Schalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.2

11A-Bewertung
A
Frequenzbewertung nach DIN EN 61672-1, Elektroakustik – Schallpegelmesser – Teil 1; Anforderungen, Ausgabe Oktober 2003
Anmerkung:
12Die Kennzeichnung eines A-bewerteten Pegels wird normgerecht durch den Index A am Formelzeichen
L vorgenommen, nicht durch Anhängen des Formelzeichens A an die Einheit dB.
2.2.3

13Abschirmmaß
Dz
Abnahme des Schalldruckpegels an einem Ort hinter einem Hindernis gegenüber dem Schalldruckpegel ohne Hindernis bei einer frei fortschreitenden Schallwelle
Anmerkung:
14Das Abschirmmaß wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.4

15Absorptionsverlust
Dƿ
Verlust von Schallenergie bei Reflexionen
Anmerkung:
16Der Absorptionsverlust wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.5

17Äquivalenter Dauerschalldruckpegel
Lp,Aeq,T
A-bewerteter energieäquivalenter Mittelungspegel für einen über die Zeit T veränderlichen Schalldruckpegel
Anmerkung:
18Der äquivalente Dauerschallpegel
Lpeq,T wird (beispielsweise für die Frequenzbewertung A und Zeitbewertung F) wie folgt gebildet:

19(siehe auch Mittelungspegel)
Anmerkung:
20Der äquivalente Dauerschalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.6

21Beurteilungspegel
Lr
Größe zur Kennzeichnung der Stärke der Schallimmission während der Beurteilungszeit Tr unter Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen für bestimmte Geräusche, Zeiten oder Situationen; wenn keine Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen sind, ist der äquivalente Dauerschallpegel der Beurteilungspegel:

22Anmerkung 1: Der Beurteilungspegel
Lr wird wie folgt aus dem äquivalenten Dauerschallpegel LpAFeq,Ti und den Zuschlägen Ki während der Teilzeitintervalle Ti für die Beurteilungszeit Tr gebildet:

23Anmerkung 2: Der Beurteilungspegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.7

24Bezugshöhe für Schallquellen
SO
Schienenoberkante für Schienenfahrzeuge, bezogen auf die Gleisachse
FO
Fahrwegoberkante für Straßenfahrzeuge, bezogen auf die Fahrbahn
2.2.8
Einzelereignispegel
Lp,T 0= 1 s
Der auf 1 Sekunde bezogene äquivalente Dauerschalldruckpegel eines in der Zeitspanne T auftretenden Schallereignisses
Anmerkung 1:  
Anmerkung 2: In Oktavbändern wird der A-bewertete Einzelereignispegel mit LEA,ƒ bezeichnet.

25Anmerkung 3: Der Einzelereignisschalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.9

26Emissionspegel
LmE
Äquivalenter Dauerschalldruckpegel nach Akustik 03: Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen – Schall 03, Ausgabe 1990, bekannt gemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 unter der lfd.
27Nummer 133 für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Tagzeit, bei freier Schallausbreitung von einem unabgeschirmten Gleis/Fahrweg, abhängig von Fahrbahneigenschaften, vom Fahrflächenzustand und von Zug-/Fahrzeugmengen, in 25 m Abstand von der Gleis-/Fahrwegachse und in 3,5 m Höhe über der Schienen-/Fahrwegoberkante
Anmerkung:
28Der Emissionspegel lässt sich für ebenes Gelände durch
LmE = LW'A –19 dB aus dem Pegel der längenbezogenen Schallleistung LW'A abschätzen.
2.2.10

29Immissionsort
IO
Maßgeblicher Ort für die Ermittlung eines Beurteilungspegels, nach dieser Anlage
bei Gebäuden in Höhe der Geschossdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) auf der Fassade der zu schützenden Räume und
bei Außenwohnbereichen 2 m über der Mitte der als Außenwohnbereich genutzten Fläche
Anmerkung:
30Für Immissionsorte an Gebäuden werden Reflexionen an der zugehörigen Fassade nicht berücksichtigt.
2.2.11

31Mittelungspegel
Lm
Einzahlwert zur Beschreibung von Schallvorgängen mit zeitlich beliebig schwankendem Pegel oder von Schallfeldern mit örtlich unterschiedlichen Schallpegeln oder eine Kombination daraus
Anmerkung:
32Der A-bewertete Mittelungspegel für einen zeitlich veränderlichen Schalldruckpegel wird äquivalenter Dauerschalldruckpegel genannt.
2.2.12

33Oktavpegel
Im Frequenzbereich einer Oktave angegebener Schallpegel
2.2.13
Pegel der flächenbezogenen A-bewerteten Schallleistung
LW"A
A-bewerteter Mittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission von einer Flächenschallquelle; nach dieser Anlage angegeben für die mittlere Höhe der Schienen-/Fahrwegoberkanten in einer flächenhaften Bahnanlage
Anmerkung:
34Der Pegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW und eine Fläche von 1 m
2 in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.14

35Pegel der längenbezogenen A-bewerteten Schallleistung
LW'A
A-bewerteter Mittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission von einer Linienschallquelle; nach dieser Anlage angegeben für verschiedene Höhenbereiche über einem Strecken- oder Fahrbahnabschnitt mit bestimmten Fahrbahneigenschaften und Fahrflächenzuständen bei Betrieb mit bestimmten Fahrzeugen und Geschwindigkeiten
Anmerkung:
36Der Pegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW und eine Länge von 1 m in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.15

37Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen
KL
Pegelkorrektur zur Berücksichtigung der erhöhten Auffälligkeit von Geräuschen mit ausgeprägter Tonhöhe, Impuls- oder Informationshaltigkeit
Anmerkung:
38Die Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.16

39Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten ohne Schallschutz
KBr
Pegelkorrekturen zur Berücksichtigung des rad- und schienenbedingten Rollgeräusches bei der Fahrt über Brücken und Viadukte ohne Schallschutz
Anmerkung 1: Diese Pegelkorrektur beinhaltet auch die Störwirkung von tieffrequenten Geräuschanteilen, die durch die A-Bewertung des Schallpegels nicht angemessen berücksichtigt wird.

40Anmerkung 2: Als Viadukt wird in dieser Anlage eine Brücke mit mehreren Feldern bezeichnet.

41Anmerkung 3: Die Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten werden in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.17

42Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten mit Schallschutz
KBr + KLM
Pegelkorrekturen zur Berücksichtigung des rad- und schienenbedingten Rollgeräusches bei der Fahrt über Brücken mit Schallschutz
Anmerkung 1: Die gesonderte Ausweisung der Wirkung von Schallminderungsmaßnahmen dient dem Anreiz zur Anwendung emissionsarmer Brückenkonstruktionen.

43Anmerkung 2: Die Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten mit Schallschutz werden in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.18

44Pegelkorrektur Straße – Schiene
KS
Pegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung von Schienenverkehrsgeräuschen gegenüber Straßenverkehrsgeräuschen
Anmerkung 1: Die Anwendung der Pegelkorrektur wurde in § 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegt und durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für Eisenbahnen und zum 1. Januar 2019 für Straßenbahnen abgeschafft (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

45Anmerkung 2: Die Pegelkorrektur Straße – Schiene wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.19

46Richtwirkungsmaß
DI
Maß zur Beschreibung der ungleichförmigen Abstrahlung einer Schallquelle in der Luft; nach dieser Anlage einheitlich für alle Schallquellen einer Strecke in allen Frequenzbändern
Anmerkung:
47Das Richtwirkungsmaß wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.20

48Schallabsorption
Umwandlung von Schallenergie aus einem Raum oder Raumbereich in Wärme
Anmerkung:
49Die Schallabsorption wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.21

50Schalldruckpegel
Lp
Zehnfacher dekadischer Logarithmus des Quotienten aus dem Quadrat des Schalldrucks p und dem Quadrat des Bezugsschalldrucks p0 = 20 µPa
Anmerkung:
51Der Schalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.22

52Schallemission
Aussendung von Schall
2.2.23
Schallimmission
Auftreffen von Schall am Immissionsort
2.2.24
Schallleistungspegel
LW
Mittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission einer Einzelschallquelle
Anmerkung:
53Der Schallleistungspegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.25

54Schallreflexionsgrad
ƿ
Reflektierter Anteil der Schallenergie, bezogen auf die einfallende Schallenergie, für eine gegebene Frequenz und festgelegte Bedingungen einer reflektierenden Fläche
2.3
Formelzeichen, Einheiten, Zähler
Tabelle 1: Formelzeichen, Einheiten und Bedeutung

Spalte A B C
Zeile Formelzeichen Einheit Bedeutung
 1 ɑ A dB A-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung unter bestimmten Bedingungen
 2 Δɑ dB Differenz zum Gesamtpegel ɑA im Oktavband ƒ
 3 A dB Ausbreitungs-Dämpfungsmaß
 4 Adiv dB Dämpfungsmaß infolge geometrischer Ausbreitung
 5 Aatm dB Dämpfungsmaß infolge Luftabsorption
 6 Agr dB Dämpfungsmaß infolge Bodeneinfluss
 7 Abar dB Dämpfungsmaß infolge Abschirmung durch Hindernisse
 8 b Geschwindigkeitsfaktor
 9 c dB Zähler für Pegelkorrekturen c1 und c2
10 c 1 dB Pegelkorrektur für Fahrbahnarten
11 c 2 dB Pegelkorrektur für Fahrflächenzustand
12 C 2 Abschirmfaktor bei Einfachbeugung
13 C 3 Zusätzlicher Abschirmfaktor bei Mehrfachbeugung
14 d m Laufweglänge des Schalls zwischen Schallquelle und Immissionsort
15 dp m Horizontale Entfernung zwischen Schallquelle und Immissionsort
16 dr m Abstand letzte Beugungskante – Immissionsort
17 ds m Abstand Schallquelle – 1. Beugungskante
18 dso m Abstand Schallquelle – Reflektor
19 dor m Abstand Reflektor – Immissionsort
20 d П m Abstand Schallquelle – Immissionsort parallel zur Beugungskante
21 DI dB Richtwirkungsmaß
22 DIr dB Richtwirkungsmaß des reflektierten Schalls
23 Dre ƒ l dB Pegelkorrektur für reflektierende Schallschutzwand mit absorbierendem Sockel
24 Dz dB Abschirmmaß
25 D ρ dB Reflexionsdämpfungsmaß
26 D Ω dB Raumwinkelmaß
27 e, e 1 ... m Abstand zwischen Beugungskanten
28 ƒ Zähler für Oktavband
29 ƒm Oktavbandmittenfrequenz
30 Fz Zähler für Fahrzeugkategorie
31 h Zähler für Höhenbereich
32 habs m Höhe des absorbierenden Sockels einer Schallschutzwand
33 hg m Höhe der Schallquelle über dem Boden
34 hLSW m Mittlere Höhe einer Schallschutzwand über der Schienenoberkante
35 hm m Mittlere Höhe über dem Boden
36 hs m Höhe der Schallquelle über der Schienenoberkante
37 hr m Höhe des Immissionsortes über dem Boden
38 i Zähler für Einzelschallquelle
39 j Zähler für Linienquelle
40 k dB Zähler für Pegelkorrekturen K
41 K dB Pegelkorrekturen
42 KBr dB Pegelkorrektur für Brücken
43 kF Zähler für Teilstück einer Fläche
44 KLM dB Pegelkorrektur für Schallminderungsmaßnahmen an Brücken
45 KL dB Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen
46 KLA dB Pegelkorrektur für Schallschutzmaßnahmen gegen die Auffälligkeit von Geräuschen
47 Kmet Korrekturfaktor für meteorologische Einflüsse
48 kS Zähler für Teilstück einer Linie bzw. Strecke
49 KS dB Pegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms
50 l m Länge
51 lh m Horizontalabmessung eines Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg
52 ll m Senkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 1. Endpunkt des Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg
53 lr m Senkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 2. Endpunkt des Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg
54 lmin m Kleinste Abmessung des Reflektors
55 LEA dB A-bewerteter Einzelereignispegel je Oktavband ƒ
56 Lp,Aeq dB Äquivalenter Dauerschalldruckpegel
57 Lp,Aeq,Tag dB Äquivalenter Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)
58 Lp,Aeq,Nacht dB Äquivalenter Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr)
59 Lr dB Beurteilungspegel
60 LWA dB A-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung
61 ΔLW,ƒ dB Pegeldifferenz zum A-bewerteten Gesamtpegel der Schallleistung im Oktavband ƒ
62 LW'A dB A-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung
63 LW"A dB A-bewerteter Gesamtpegel der flächenbezogenen Schallleistung
64 ΔLW',ƒ dB Pegeldifferenz zum A-bewerteten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung im Oktavband ƒ
65 LWA,im dB A-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung der Spiegelschallquelle
66 m Teilquellennummer
67 nAchs Anzahl der Achsen je Fahrzeugeinheit
68 nFz Anzahl der Fahrzeuge je Stunde
69 ni Anzahl der Ereignisse je Stunde an der Punktschallquelle
70 nj Anzahl der Ereignisse je Stunde an der Linienschallquelle
71 nQ Anzahl der Schallquellen je Fahrzeugeinheit
72 q Anzahl der Schallquellen im Rangier- und Umschlagbahnhof
73 r m Radius
74 R Index für Rangierbahnhof
75 S m2 Fläche
76 T s Zeitdauer
77 v km/h Geschwindigkeit
78 w Zähler für Ausbreitungsweg
79 z m Umweg eines Schallstrahls durch Beugung
80 α dB/km Absorptionskoeffizient
81 β Rad Reflexionswinkel
82 Ϭ Rad Winkel der Schallabstrahlung
83 λ m Schallwellenlänge
84 ρ Schallreflexionsgrad


Tabelle 2: Abkürzungen

Spalte A B
Zeile Abkürzungen Bedeutung
 1 büG besonders überwachtes Gleis
 2 E-Lok Elektrolokomotive
 3 ET Elektrotriebwagen
 4 FO Fahrbahnoberkante
 5 HGV Hochgeschwindigkeitsverkehr
 6 IO Immissionsort
 7 Rbf Rangierbahnhof
 8 SO Schienenoberkante
 9 Ubf Umschlagbahnhof
10 V-Lok Verbrennungslokomotive (Diesellok)
11 VT Verbrennungstriebwagen
3.
Modellierung der Schallquellen
3.1
Aufteilung in Abschnitte gleichmäßiger Schallemission
Zu beurteilende Strecken werden in Abschnitte mit gleichmäßiger Schallemission nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
Verkehrszusammensetzung,
Geschwindigkeitsklassen,
Fahrbahnart,
Fahrflächenzustand,
Bahnhofsbereiche und Haltestellen,
Brücken und Viadukte,
Bahnübergänge,
Kurvenradien.
1Für die so entstehenden Abschnitte sind einheitliche Pegel der längenbezogenen Schallleistung zu ermitteln.

2Zu beurteilende Rangier- und Umschlagbahnhöfe werden durch Schallquellen nach Tabelle 10 beschrieben.

3Die jeweilige Lage der Schallquelle wird entsprechend ihrer geometrischen Ausdehnung als Punkt- oder Linienschallquelle mit der dazugehörigen Quellhöhe nach Tabelle 10 in kartesischen Koordinaten angegeben.

4Bereiche des Rangier- bzw.

5Umschlagbahnhofs mit mehreren unterschiedlichen Schallquellen eines Höhenbereichs, jedoch mit gleichmäßiger Schallabstrahlung dürfen zu größeren Flächenschallquellen zusammengefasst werden.

6Maßgeblich für die Aufteilung von Rangier- und Umschlagbahnhöfen in Flächenschallquellen sind gleichartige Anlagenteile und Betriebsabläufe auf der jeweiligen Fläche, die einheitlich durch einen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung zu beschreiben sind.

7An Rangier- und Umschlagbahnhöfen vorbeiführende Eisenbahn- oder Straßenbahnstrecken werden wie sonstige Strecken behandelt (siehe Nummer 2.2.18).
3.2

8Schallleistungspegel für Eisenbahn- und Straßenbahnstrecken
Der Pegel der längenbezogenen Schallleistung LW'A,ƒ,h,m,Fz im Oktavband ƒ, im Höhenbereich h, infolge einer Teil-Schallquelle m (siehe Tabelle 5 und Tabelle 13), für eine Fahrzeugeinheit der Fahrzeug-Kategorie Fz je Stunde wird nach folgender Gleichung (Gl.
91) berechnet:

10Dabei bezeichnet:
ɑA,h,m,FzA-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung bei
der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand, nach Beiblatt 1 und 2, in dB,
Δɑƒ,h,m,FzPegeldifferenz im Oktavband ƒ, nach Beiblatt 1 und 2, in dB,
nQAnzahl der Schallquellen der Fahrzeugeinheit nach Nummer 4.1 bzw. 5.1,
nQ,0Bezugsanzahl der Schallquellen der Fahrzeugeinheit nach Nummer 4.1 bzw. 5.1,
bƒ,h,mGeschwindigkeitsfaktor nach Tabelle 6 bzw. 14,
vFzGeschwindigkeit nach Nummer 4.3 bzw. 5.3.2, in km/h,
v0Bezugsgeschwindigkeit, v0 = 100 km/h,
Summe der c Pegelkorrekturen für Fahrbahnart (c1) nach Tabelle 7 bzw. 15 und Fahrfläche (c2) nach Tabelle 8, in dB,
Summe der k Pegelkorrekturen für Brücken nach Tabelle 9 bzw. 16 und die Auffälligkeit von Geräuschen nach Tabelle 11, in dB.
Anmerkung:
12In Beiblatt 1 und 2 sind die Indizes
h, m und Fz nicht mitgeführt.

13In den Berechnungen werden die acht Oktavbänder ƒ mit den Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz berücksichtigt.

14Die zu verwendenden Parameter sind in Nummer 4 für Eisenbahnen und in Nummer 5 für Straßenbahnen zusammengestellt.

15Bei Verkehr von
nFz Fahrzeugeinheiten pro Stunde der Art Fz wird der Pegel der längenbezogenen Schallleistung im Oktavband ƒ und Höhenbereich h nach folgender Gleichung (Gl.
162) berechnet:
3.3

17Schallleistungspegel für Rangier- und Umschlagbahnhöfe
Die Schallemission wird in acht Oktavbändern ƒ bei Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Schallleistungspegel für Abstrahlung in den Raumwinkel 4π angegeben.
18Es gilt das Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl.

199).

20Zu unterscheiden sind Schallquellen nach Tabelle 10. Die Quellen sind punktförmig oder linienförmig ausgeformt.

21Der Pegel der A-bewerteten Schallleistung von Punktschallquellen
LW,ƒ,h,i im Oktavband ƒ, im Höhenbereich h, infolge einer Einzelquelle i wird abhängig von der Anzahl ni der Ereignisse bzw.
22Einheiten pro Stunde nach folgender Gleichung (Gl.

233) berechnet:

24Der Pegel der A-bewerteten längenbezogenen Schallleistung von Linienschallquellen
LW'A,ƒ,h,j im Oktavband ƒ, im Höhenbereich h, infolge einer Einzelquelle j wird abhängig von der Anzahl nj der Ereignisse bzw.
25Einheiten pro Stunde nach folgender Gleichung (Gl.

264) berechnet:

27Dabei bezeichnet:
LWA,h,i , LW'A,h,jA-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung bzw. der längenbezogenen Schallleistung der Einzelquelle i bzw. j nach Beiblatt 3, in dB,
ΔLW,ƒ,h,i, ΔLW',ƒ,h,jPegeldifferenz im Oktavband ƒ nach Beiblatt 3, in dB,
ni,njAnzahl der Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde,
KkPegelkorrektur für die Auffälligkeit der Geräusche nach Tabelle 9 und Tabelle 11, in dB.
Anmerkung:
29Im Beiblatt 3 sind die Indizes
h, i und j nicht mitgeführt.

30Teilflächen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen mit gleichmäßiger Schallemission können zu Flächenschallquellen zusammengefasst werden.

31Die Emission der Flächenschallquelle, zusammengefasst aus Punkt- und Linienschallquellen, wird durch deren A-bewerteten Schallleistungspegel
LW”A,ƒ,h im Oktavband ƒ und Höhenbereich h nach folgender Gleichung (Gl.
325) angegeben:

33Dabei bezeichnet:
SFTeilfläche mit gleichmäßiger Schallemission, in m2,
S0 = 1 m2Bezugsfläche,
ljLänge der Linienquelle j, in m,
l0 = 1 mBezugslänge,
qi,hAnzahl der Punktschallquellen der Art i im Höhenbereich h,
qj,hAnzahl der Linienschallquellen der Art j im Höhenbereich h.
Fahrbewegungen von ein-, aus- und vorbeifahrenden Zügen sowie von Rangierfahrten werden nach Nummer 3.2 berücksichtigt.
3.4

35Bildung von Punktschallquellen durch Teilstückzerlegung
Der Berechnung der Beurteilungspegel liegen Punktschallquellen zugrunde.
36Dazu werden alle linien- und flächenförmigen Quellen in Punktschallquellen zerlegt (siehe Bild 1).

37Eine ausgedehnte Quelle, für die von allen Teilen bis zu einem Immissionsort gleichmäßige Schallausbreitungsbedingungen herrschen, wird als Punktschallquelle modelliert.

38Darüber hinaus ist die Länge der Teilstücke
lks bzw. die Größe der Teilfläche SkF durch weitere Zerlegung so zu begrenzen, dass bei Halbierung aller Teilstücke bzw.
39Teilflächen der Immissionsanteil nach der Gleichung (Gl.

4029) für alle Beiträge am jeweiligen Immissionsort sich um weniger als 0,1 dB verändert.





41Bild 1: Beispiele für die Zerlegung von Linien- und Flächenschallquellen in Teilstücke und Teilflächen
Anmerkung 1: In Rangierbahnhöfen werden z. B. Gleisbremsen als Punktschallquellen betrachtet.

42Anmerkung 2: Die Forderung nach gleichmäßigen Ausbreitungsbedingungen an jedem betrachteten Punkt eines Teilstückes zum Immissionsort wird durch den Schwellenwert von 0,1 dB präzisiert.

43Sie schließt Anforderungen an Abstände, Schallstrahlhöhe über dem Boden, Abschirmungen und Reflexionen ein.

44Als Richtwert für eine geeignete Länge
lks bei freier Schallausbreitung über ebenem Boden dient die Hälfte der Weglänge dkS von der Mitte des Teilstückes bis zum Immissionsort.
45Als Richtwert für eine geeignete Teilflächengröße
SkF bei freier Schallausbreitung über ebenem Boden dient ein Viertel des Quadrats der Weglänge dkF von der Mitte der Teilfläche bis zum Immissionsort.

46Aus der Länge
lkS eines Teilstückes ks und aus A-bewerteten Pegeln der längenbezogenen Oktav-Schallleistung LW'A,ƒ,h nach der Gleichung (Gl.
475) in den nach dieser Anlage festgelegten Höhenbereichen
h (siehe Tabelle 5 bzw.
48Tabelle 10) in diesem Abschnitt werden die A-bewerteten Schallleistungspegel
LWA,ƒ,h,kS im Oktavband ƒ nach folgender Gleichung (Gl.
496) berechnet:
mit   l0 = 1 m.
Oktav-Schallleistungspegel nach der Gleichung (Gl.
506) beschreiben zusammen mit dem Richtwirkungsmaß nach der Gleichung (Gl.

518) und dem Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl.

529) die Schallemission, mit der von einer Punktschallquelle in der Mitte eines Teilstückes
ks in der Höhe hs über der Schienenoberkante zu rechnen ist.

53Mit der Fläche
SkF einer Teilfläche und aus den Pegeln LW"A,ƒ,h der flächenbezogenen Schallleistung nach der Gleichung (Gl.
545) in den nach Tabelle 10 festgelegten Höhenbereichen
h werden die Schallleistungspegel LWA,ƒ,h,kF nach der folgenden Gleichung (Gl.
557) berechnet:
mit   S0 = 1 m2.

56Der Oktav-Schallleistungspegel nach der Gleichung (Gl.

577) beschreibt zusammen mit dem Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl.

589) die ungerichtete Schallemission einer Punktschallquelle in der Mitte einer Teilfläche
kF in der Höhe hs über der Schienen- bzw. der Fahrbahnoberkante.
3.5

59Richtwirkung und Raumwinkelmaß
3.5.1
Richtwirkung
Das Richtwirkungsmaß DI,kS wird nach folgender Gleichung (Gl.
608) für Teilstücke von Streckenabschnitten berechnet:

61Dabei bezeichnet
δkS den Winkel zwischen einem Schallstrahl, der von der Punktschallquelle ausgeht, und der Gleisachse (siehe Bild 2):



62Bild 2: Definition des Winkels
δkS an einer Bahnstrecke
Anmerkung:
63Das Richtwirkungsmaß ist grafisch in Bild 3 dargestellt:



64Bild 3: Richtwirkungsmaß
DI,kS in dB nach Gleichung (Gl.
658) für
δkS in Grad
Anmerkung 1: Das Richtwirkungsmaß kennzeichnet die mittlere Abstrahlung des Rollgeräusches bei Zugfahrten in beiden Richtungen.

66Anmerkung 2: Der Winkel
δkS kann aus geometrischen Beschreibungen der Gleisachse und des Immissionsorts ermittelt werden.

67Für Quellen in Rangier- und Umschlagbahnhöfen wird nach dieser Rechenvorschrift keine Richtwirkung berücksichtigt.
3.5.2

68Raumwinkelmaß
Die Schallleistungspegel aller Quellen dieser Anlage geben die Abstrahlung in den Raumwinkel 4π an.
69Dabei wird der scheinbare Anstieg des Schallleistungspegels der Schallquelle aufgrund von Reflexionen am Boden durch das Raumwinkelmaß nach folgender Gleichung (Gl.

709) berücksichtigt:

71Dabei bezeichnet:
hg
Höhe der Schallquelle über dem Boden, in m,
hr
Höhe des Immissionsorts über dem Boden, in m,
dp
horizontaler Abstand zwischen Schallquelle und Immissionsort, in m.
Anmerkung: 1Angaben zur Schallquellenhöhe nach den Tabellen 5, 10 und 13 beziehen sich auf die Fahrbahnoberkante.
2Entsprechend ist zu der angegebenen Schallquellenhöhe die Höhe der Fahrbahnoberkante über dem Boden hinzuzufügen.
4.

3Schallemissionen von Eisenbahnen
4.1
Fahrzeugarten
Zur Berechnung der Schallemission werden Fahrzeugkategorien Fz nach Tabelle 3 unterschieden:

4Tabelle 3: Fahrzeugarten, Fz-Kategorien und Bezugsanzahl der Achsen für Eisenbahnen


Spalte A B C
Zeile Fahrzeugart Fahrzeug-Kategorie Fz Bezugsanzahl
der Achsen
nAchs,0
 1 HGV-Triebkopf 1 4
 2 HGV-Mittel-/Steuerwagen, nicht angetrieben 2 4
 3 HGV-Triebzug 3 32
 4 HGV-Neigezug 4 28
 5 E-Triebzug und S-Bahn (ET) 5 10
 6 V-Triebzug (VT) 6 6
 7 Elektrolok (E-Lok) 7 4
 8 Diesellok (V-Lok) 8 4
 9 Reisezugwagen 9 4
10 Güterwagen 10 4
Festlegung zu Tabelle 3, Spalte C:
Die Schallleistung des Rollgeräusches nimmt mit der Anzahl der Achsen zu.
5Bei Abweichung der Anzahl der Achsen
nAchs einer Fahrzeugeinheit von der Bezugsanzahl der Achsen nAchs,0 wird eine Korrektur in der Gleichung (Gl.
61) mit
nQ = nachs vorgenommen.
7Diese Korrektur wird nur für die Schallquellenart Rollgeräusche nach Tabelle 5 angesetzt.

8Bei allen anderen Schallquellenarten gilt
nQ = nQ,0.
9Der A-bewertete Gesamtpegel
ɑA,h,m,Fz der längenbezogenen Schallleistung und die Pegeldifferenz Δɑƒ,h,m,Fz im Oktavband ƒ bei der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand sind für jede Fahrzeugart in Beiblatt 1 zusammengestellt (siehe auch die Gleichung Gl.
101).

11Die Zusammensetzung und die Anzahl von Fahrzeugeinheiten von Zügen können, sofern diese für die Berechnung nicht vorgegeben werden, der Tabelle 4 entnommen werden.

12Tabelle 4: Verkehrsdaten für Eisenbahnen


Spalte A B C D E F G H I J K L
Zeile Zugart Höchstgeschwindigkeit
im Regelverkehr
in km/h
Anzahl der Fahrzeugeinheiten je Fz-Kategorie
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 1 ICE-1-Zug 250 2 12
 2 ICE-2-Halbzug 250 1 7
 3 ICE-2-Vollzug 250 2 14
 4 ICE-3-Halbzug 300 1
 5 ICE-3-Vollzug 300 2
 6 ICE-T 230 1
 7 Thalys-PBKA-Halbzug 300 2 5
 8 Thalys-PBKA-Vollzug 300 4 10
 9 ETR 470 Cisalpino 200 1
10 IC-Zug (bespannt mit
E-Lok)
200 1 12
11 IC-Zug (bespannt mit
V-Lok)
160 1 12
12 Nahverkehrszug
(bespannt mit E-Lok)
160 1 5
13 Nahverkehrszug
(bespannt mit V-Lok)
140 1 5
14 Nahverkehrszug (ET) 140 1
15 Nahverkehrszug (VT) 120 1
16 IC3 180 1
17 S-Bahn 120 1
18 Güterzug (bespannt mit
E-Lok)
100 1 24
19 Güterzug (bespannt mit
V-Lok)
100 1 24


Anmerkungen zu Tabelle 4:
Zeile 6: Die 7-teilige Version (BR 411) und die 5-teilige Version (BR 415) des ICE-T werden schalltechnisch nicht unterschieden.

13Zeilen 10 und 11: Radsätze der Wagen mit Wellenscheibenbremsen.

14Zeilen 14 und 17: Detaillierung nach Baureihen siehe Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 5.
Zeile 15: Detaillierung nach Baureihen siehe Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 6.
Zeile 16: Zu behandeln wie BR 612 im Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 6.
Bei Güterzügen kann damit gerechnet werden, dass bis zum Jahr 2020 80 Prozent und bis zum Jahr 2030 100 Prozent der Güterwagen mit Verbundstoff-Klotzbremsen ausgestattet sind.
15Dies betrifft Güterwagen gemäß den Zeilen 5 bis 7 sowie 18 bis 20 von Beiblatt 1, Fahrzeug-Kategorie 10.
4.2
Schallquellenarten
Zur Berechnung der Schallemission werden die in Tabelle 5 aufgeführten vier Schallquellenarten in den zugehörigen Höhenbereichen berücksichtigt.

16Tabelle 5: Schallquellenarten an Fahrzeugen für Eisenbahnen


Spalte A B C D E
Zeile Schallquellenart Höhenbereich h Höhe hs über SO Teilquellen m Geräuschursache,
Komponente
 1 Rollgeräusche 1 0 m 1 Schienenrauheit
 2 1 0 m 2 Radrauheit
 3 2 4 m 3 Abstrahlung des als Körperschall übertragenen Rollgeräusches aufgrund der Schienenrauheit durch Kesselwagenaufbauten
 4 2 4 m 4 Abstrahlung des als Körperschall übertragenen Rollgeräusches aufgrund der Radrauheit durch Kesselwagenaufbauten
 5 Aerodynamische Geräusche 3 5 m 5 Stromabnehmerwippe
 6 2 4 m 6 Stromabnehmerfuß, Gitter von Kühl- und Klimaanlagen im Dachbereich
 7 1 0 m 7 Umströmung der Drehgestelle
 8 Aggregatgeräusche 2 4 m 8 Ventilatoren von Kühl- und Klimaanlagen, Saugseite im Dachbereich
 9 1 0 m 9 Ventilatoren von Kühl- und Klimaanlagen, Saug- und Druckseite im Unterflurbereich
10 Antriebsgeräusche 2 4 m 10 Abgasanlage
11 1 0 m 11 Motor, Getriebe
Festlegungen zu Tabelle 5:
Zeilen 1 und 2: Bei Gefällestrecken mit einer Neigung 20 und einer Länge 500 m ist für Güterzüge mit Graugussklotzbremsen auf dem talwärts befahrenen Gleis ein Zuschlag von 3 dB auf das Rollgeräusch in der Höhe hs = 0 m aufgrund von Bremsgeräuschen zu berücksichtigen.

17Zeilen 3 und 4: Bei Kesselwagen wirken sich die Rauheiten der Rollgeräusche durch Schallabstrahlung der Aufbauten auch in der Höhe
hs = 4 m aus.
18Die entsprechende Teilquelle wird nur für Kesselwagen angewendet.

19Sofern nicht genauer bekannt, wird ein Anteil von 20 Prozent Kesselwagen für jeden Güterzug angenommen.
4.3

20Geschwindigkeit
Die in Beiblatt 1 aufgeführten A-bewerteten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung gelten für die Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h. Der Einfluss davon abweichender Geschwindigkeiten wird in der Gleichung (Gl.
211) mit dem Geschwindigkeitsfaktor
b nach Tabelle 6 berücksichtigt.

22Tabelle 6: Geschwindigkeitsfaktor
  b   für Eisenbahnen

Spalte A B C
Zeile Schallquellenart Teil-
quellen m
Geschwindigkeitsfaktor b in der
Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
1 63 125 250 500 1 000 2 000 4 000 8 000
2 Rollgeräusche 1, 2, 3, 4 –5 –5 –5 0 10 25 25 25
3 Aerodynamische Geräusche 5, 6, 7  50
4 Aggregatgeräusche 8, 9 –10
5 Antriebsgeräusche 10, 11  20
Die Geschwindigkeit vFz wird wie folgt ermittelt:

23Ausgangspunkt ist die zulässige fahrzeugbedingte Höchstgeschwindigkeit im Regelverkehr.

24Haben mehrere Fahrzeuge eines Zuges unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten, ist die Höchstgeschwindigkeit des langsamsten Fahrzeugs für alle Fahrzeuge zu verwenden.

25Ist die zulässige Streckengeschwindigkeit geringer, ist diese anzusetzen.

26Im Bereich von Personenbahnhöfen (innerhalb der Einfahrsignale) und von Haltepunkten bzw.

27Haltestellen (Bahnsteiglänge zuzüglich auf jeder Seite 100 m) ist die zulässige Geschwindigkeit der freien Strecke, mindestens aber 70 km/h anzusetzen.

28Mit
vFz = 70 km/h werden die in Bahnhöfen und an Haltepunkten bzw. in Haltestellenbereichen anfallenden Geräusche, die z. B. durch das Türenschließen oder beim Überfahren von Weichen und/oder beim Bremsen und Anfahren entstehen, berücksichtigt.

29Anmerkung:

30Eine Zusammenstellung von Höchstgeschwindigkeiten für verschiedene Zugarten kann Tabelle 4 entnommen werden.
4.4

31Fahrbahnarten, Bahnübergänge
Die in Beiblatt 1 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für Schwellengleise (siehe Nummer 2.1.8).
32Für andere Fahrbahnarten sind nach der Gleichung (Gl.

331) Pegelkorrekturen nach Tabelle 7 vorzunehmen.

34Tabelle 7: Pegelkorrekturen
  c 1 für Fahrbahnarten

Spalte A B C
Zeile Einflussgröße Pegelkorrekturen c1 in dB
für Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
63 125 250 500 1 000 2 000 4 000 8 000
1 Feste Fahrbahn Erhöhte Schienenabstrahlung 0 0 0 7 3 0 0 0
2 Reflexion an der Fahrbahn 1 1 1 1 1 1 1 1
3 Feste Fahrbahn
mit Absorber
Erhöhte Schienenabstrahlung 0 0 0 7 3 0 0 0
4 Reflexion an der Fahrbahn 0 0 0 –2 –2 –3 0 0
5 Bahnübergang Erhöhte Schienenrauheit 0 0 0 8 4 0 0 0
6 Reflexion an der Fahrbahn 1 1 1 1 1 1 1 1
Festlegungen zu Tabelle 7:
Zeilen 1 und 3: Pegelkorrektur für die erhöhte Schallabstrahlung der Schiene aufgrund der bei festen Fahrbahnen erforderlichen elastischen Schienenbefestigung; die Korrektur ist auf das Rollgeräusch infolge Schienenrauheit und Radrauheit (Teilquellen 1 und 2) anzuwenden.
35Bei allen anderen Teilquellen
m gilt c1 = 0 dB.

36Zeilen 2, 4 und 6: Pegelkorrektur für die veränderte Schallabstrahlung aufgrund der veränderten Reflexionen gegenüber dem Schotterbett; die Korrektur ist auf alle Teilquellen auf Höhe der Schiene (Teilquellen 1, 2, 7, 9 und 11) anzuwenden.

37Bei allen anderen Teilquellen
m gilt c1 = 0 dB.

38Zeilen 3 und 4: Absorber sind als Schallschutzmaßnahme einzustufen.

39Zeile 5: Pegelkorrektur für die Schallabstrahlung der Schiene aufgrund der erhöhten Fahrbahnrauheit.

40Die Korrektur ist auf das Rollgeräusch aufgrund der Schienenrauheit und der Radrauheit (Teilquellen 1 und 2) anzuwenden.

41Bei allen anderen Teilquellen
m gilt c1 = 0 dB.

42Zeilen 5 und 6: Die Pegelkorrektur für Bahnübergänge ist für Teilstücke, die der 2-fachen Straßenbreite entsprechen, anzusetzen.

43Pegelkorrekturen für andere Fahrbahnarten sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

44Anmerkung 1: Schwellengleise im Schotterbett schließen Betonschwellen, Holzschwellen und Stahlschwellen ein.

45Anmerkung 2: Im Bereich von Weichen können in der Regel keine Absorber verlegt werden.

46Anmerkung 3: Auf eine Pegelkorrektur für Bahnübergänge, die nur als Fuß- und Radwege dienen, kann nach Zeile 5 vollständig, nach Zeile 6 bei einer Wegbreite des befestigten Bahnüberganges von
7 m verzichtet werden.
4.5

47Schallminderungstechniken am Gleis
Die in Beiblatt 1 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für einen durchschnittlichen Fahrflächenzustand und ohne besondere akustische Maßnahmen an der Schiene.
48Für den Fahrflächenzustand „besonders überwachtes Gleis (büG)“ und für Maßnahmen an den Schienenstegen sind nach der Gleichung (Gl.

491) Pegelkorrekturen nach Tabelle 8 vorzunehmen.

50Tabelle 8:
  Pegelkorrekturen   c 2 für Fahrflächenzustand „besonders überwachtes Gleis (büG)“ sowie für Schienenstegdämpfer und -abschirmung

Spalte A B C
Zeile Maßnahme Teilquelle
m
Pegelkorrekturen c2 in dB in der
Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
63 125 250 500 1 000 2 000 4 000 8 000
1 besonders überwachtes Gleis (büG) 1, 3 0 0 0 –4 –5 –5 –4 0
2 Schienenstegdämpfer 1, 3 0 0 0 –2 –3 –3 0 0
3 2, 4 0 0 0 –1 –3 –2 0 0
4 Schienenstegabschirmung 1 0 0 0 –3 –4 –5 0 0
Die Korrekturwerte c2 werden für das „büG“ auf die Teilquellen Rollgeräusch aufgrund der Schienenrauheit, Teilquellen 1 und 3, bei den Einflussgrößen Schienenstegdämpfer auf die Teilquellen 1 bis 4 und bei der Schienenstegabschirmung nur auf die Teilquelle 1 angesetzt.
51Bei allen anderen Teilquellen gilt
c2 = 0 dB.
52Die Maßnahmen nach Tabelle 8 gelten als Schallschutzmaßnahme.

53Die eingesetzten Schienenstegdämpfer und -abschirmungen müssen die akustische Wirksamkeit nach Tabelle 8 aufweisen.

54Eine Addition der Korrekturwerte
c2 aus den Zeilen 1 und 2 sowie den Zeilen 1 und 4 ist möglich.

55Anmerkung 1: Das „besonders überwachte Gleis (büG)“ ist eine Schallschutzmaßnahme mit einer besonderen Form der Überwachung und Pflege der Schienenfahrflächen.

56Sie beruht auf der Erkenntnis, dass neben dem fahrzeugartabhängigen Zustand der Radlaufflächen vor allem der Fahrflächenzustand der Schienen eine entscheidende Rolle bei der Entstehung des Rollgeräusches spielt.

57Beim Einsatz dieser Maßnahme werden bestimmte Gleisabschnitte in regelmäßigen Abständen auf ihren akustischen Zustand hin überprüft und im Bedarfsfall mit einem besonderen Schleifverfahren geschliffen (akustisches Schleifen).

58Die Maßnahme zielt darauf ab, dass auf solchen Gleisabschnitten stets ein überdurchschnittlich guter, d. h. glatter Fahrflächenzustand der Schienen vorhanden ist und das Rollgeräusch entsprechend gering auftritt.

59Anmerkung 2: Schienenstegdämpfer ist eine Dämpfungsmaßnahme, Schienenstegabschirmung ist eine Abschirmmaßnahme für Schienenfuß und Schienensteg; beide Technologien sind Schallschutzmaßnahmen.

60Die Maßnahme „büG“ ist mit folgenden Festlegungen verbunden:
Vor der Inbetriebnahme von Streckenabschnitten mit der Maßnahme „büG“ und nach jedem akustischen Schleifen gilt das Gleis als abgenommen, wenn es mit den für das büG-Schleifen anerkannten Verfahren Verfügung Pr.1110 Rap/Rau 98 vom 16.3.1998 (VkBl. 11998, Heft 7, S. 262, lfd.
2Nr. 74) bearbeitet wurde.
1Die schalltechnische Überwachung des „büG“ erfolgt durch eine Befahrung mit dem Schallmesswagen (SMW).
2Die erste Befahrung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme des Streckenabschnittes mit der Maßnahme „büG“ durchzuführen.

3Jede weitere Befahrung mit dem SMW findet spätestens zwölf Monate nach der vorigen Befahrung statt.
1Zeigt der SMW für einen Gleisabschnitt einen Messwert von +2 dB (Auslöseschwelle) oder mehr an, so wird dieser Gleisabschnitt innerhalb der nächsten zwölf Monate nach der Befahrung akustisch geschliffen.
2Ein akustisches Schleifen ist nicht erforderlich, wenn der Gleisabschnitt nicht länger als 50 m ist und auf den an einer Seite oder an beiden Seiten anschließenden Gleisabschnitten von mindestens 200 m Länge die Auslöseschwelle nicht überschritten oder dort die Maßnahme „büG“ nicht durchgeführt wird.
1Das akustische Schleifen kann entfallen, wenn durch geeignete Schleifverfahren wie z. B. das Hochgeschwindigkeitsschleifen nachgewiesen wird, dass der durch den SMW angezeigte Messwert kleiner als +1 dB ist.

2Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 sind weitergehende Festlegungen der zuständigen Behörde zu beachten.
4.6

3Brücken
Bei der Überfahrt eines Zuges über eine Brücke ist die Schallemission des Brückenüberbaus durch eine Korrektur, die auch die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile enthält, zu berücksichtigen.
4Sie wird als kombinierte Brücken- und Fahrbahnkorrektur
KBr dargestellt, da sie neben der Schallemission der Brücke auch den Einfluss der Fahrbahn auf der Brücke enthält.
5Maßnahmen, die zu einer Minderung der Schallemission einer Brücke führen, werden durch eine Korrektur
KLM berücksichtigt und sind als Schallschutzmaßnahme anzusetzen.
6Für die gebräuchlichsten fünf Brücken- und Oberbautypen sind in Tabelle 9 Pegelkorrekturen angegeben.

7Die Korrektur erfolgt für die lichte Weite der Brücke zuzüglich auf jeder Seite 2 m. Die Pegelkorrekturen gelten für die Teilquellen 1 und 2. Für alle anderen Teilquellen ist
KBr + KLM = 0 dB anzusetzen.
8Korrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 7 Zeile 1 bis 4 sind nicht anzusetzen.

9Tabelle 9: Korrekturen
  KBr   und   KLM   für Brücken

Spalte A B C
Zeile Brücken- und Fahrbahnart KBr
in dB
KLM
in dB
1 Brücken mit stählernem Überbau, Gleise direkt aufgelagert 12 –6
2 Brücken mit stählernem Überbau und Schwellengleis im Schotterbett 6 –3
3 Brücken mit massiver Fahrbahnplatte oder mit besonderem stählernen Überbau und Schwellengleis im Schotterbett 3 –3
4 Brücken mit fester Fahrbahn 4


Festlegungen zu Tabelle 9:
Zeile 1: Schienen sind direkt oder über Holzschwellen auf der Brückenkonstruktion befestigt.
10Die Abschläge für Schallminderungsmaßnahmen nach Spalte C sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemission der Brücke hochelastische Schienenbefestigungen mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für die Stützpunktsteifigkeit verwendet werden.

11Zeile 4: Ist eine Beeinträchtigung durch Schallemissionen nach unten zu erwarten, muss die Beeinträchtigung durch eine geeignete Maßnahme, z. B. eine elastische Matte zwischen Fahrbahn und Überbau, gemindert werden.

12Im Zweifelsfall ist die Maßnahme durch eine schalltechnische Stellungnahme abzuklären.

13Spalte C: Die Pegelkorrekturen für Schallminderungsmaßnahmen an Brücken mit Schotterbett (Zeilen 2 und 3) sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemissionen der Brücke Unterschottermatten mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für den Bettungsmodul verwendet werden.

14Anmerkung zu Tabelle 9 Zeile 3:
Fahrbahnplatte aus Stahlbeton, Spannbeton, Walzträger in Beton, Doppelverbundträger oder Gewölbebrücke; auch Verbundbrücke aus massiver Betonfahrbahnplatte und stählernen Brückenteilen.
15Der besondere stählerne Überbau unterscheidet sich von den unter Zeile 2 beschriebenen Brücken durch konstruktive Maßnahmen zur Verhinderung von Resonanzen.

16Befindet sich eine Schallschutzwand auf einer Brücke nach Tabelle 9 Zeile 1 bis 3, sind Schallminderungsmaßnahmen mit einer Mindestwirksamkeit nach Tabelle 9 Spalte C vorzusehen und in der Berechnung zu berücksichtigen.
4.7

17Schallemission von Bauwerken
Im Bereich von Tunnelöffnungen und Bahnhofshallen sind die dort austretenden Schallemissionen zu berücksichtigen.
18Dabei ist von den in den Nummern 4.1 bis 4.6 festgelegten Schallleistungen auszugehen.

19Die Absorptions- und Transmissionseigenschaften der Bauwerke sind nach den anerkannten Regeln der Technik anzusetzen.

20Anmerkung 1: Anerkannte Regel der Technik ist die DIN EN 12354-4 Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften, Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie, Ausgabe April 2001.
Anmerkung 2: Die beim Hochgeschwindigkeitsverkehr ggf. an Tunnelportalen auftretenden Mikrodruckwellen („Tunnelknall“) werden von dieser Richtlinie nicht erfasst und sind außerhalb dieser Verordnung gesondert zu betrachten.
4.8

21Rangier- und Umschlagbahnhöfe
Zur Berechnung der Schallemissionen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen werden die in Tabelle 10 aufgeführten Schallquellen berücksichtigt.

22Tabelle 10: Schallquellen in Rangier- und Umschlagbahnhöfen


Spalte A B C D E
Zeile Anlagenteil Schallquellenart Höhenbereich h Höhe
hs über
SO/FO
Geräuschursache
 1 Rangier- und Umschlagbahnhöfe
 2 Einfahr-, Richtungs-, Nachordnungs- und Ausfahrgruppe in Rangier- und Umschlagbahnhöfen sowie in Autoreisezuganlagen Rollgeräusche von Lok und Güterwagen, Aggregate und Antriebsgeräusch
der Lok
1 0 m Rauheit der Schienen und Radlaufflächen, Ventilatoren, Motor,
Getriebe
 3 Antriebsgeräusche
der Rangierlok
2 4 m Abgasanlage
 4 Kurvenfahrgeräusch 1 0 m Stick-slip, Anlaufen der Radspurkränze am Schienenkopf
 5 Einfahrgruppe Abdrückgeräusch von Güterwagen über den Ablaufberg 2 4 m Aggregate und Antrieb der abdrückenden Lok
 6 Richtungs- und Nachordnungsgruppe Gleisbremsengeräusch 1 0 m Reibung der Radflanken an Bremsbalken
 7 Retardergeräusch
(Klingelgeräusch)
1 0 m Eindrücken von Stoßdämpfern
 8 Hemmschuhauflaufgeräusch 1 0 m Reibung des Radsatzes auf Metall
 9 Auflaufstoßgeräusch 6 1,5 m Pufferstoß
10 Richtungs- und Ausfahrgruppe Geräusch beim Anreißen und Abbremsen von lose gekuppelten Wagen 6 1,5 m ruckartiges Beschleunigen und Abbremsen von lose gekuppelten Güterwagen
Festlegungen zu Tabelle 10:
Zeilen 2 bis 4: Rollgeräusche von Lok und Güterwagen sowie Aggregat- und Antriebsgeräusche der Lok (Höhenbereich 1 und 2) sind in allen Teilen der Rangier- und Umschlagbahnhöfe mit 70 km/h anhand von Beiblatt 1 zu ermitteln.
23Jede Fahrbewegung ist als ein Ereignis zu werten.

24Nicht zu berücksichtigen sind Rollgeräusche der abzudrückenden Güterwagen und der abdrückenden Loks sowie die Rollgeräusche der vom Ablaufberg in Richtungs- oder Nachordnungsgruppen ablaufenden Güterwagen.

25Zeile 4: Kurvenfahrgeräusche sind in allen Teilen der Rangier- und Umschlagbahnhöfe zu ermitteln, wobei jedes Fahrzeug (Lok, Güterwagen) als jeweils ein Ereignis auf der gesamten Länge jedes Gleisbogens mit
r 300 m betrachtet werden muss.

26Zeile 5: Die Zahl der Schallereignisse richtet sich nach der Anzahl der Vorgänge des Abdrückens durch die abdrückende Rangierlok.

27Die Berechnung der Geräusche der abdrückenden Lok erfolgt nach Beiblatt 1,
Fz-Kategorie 7 oder 8.
Zeilen 6 und 7: Jede Fahrt eines Güterwagens durch eine Gleisbremse oder über Retarder ist als ein Schallereignis zu werten.
28In Beharrungsstrecken sind auch die Lokfahrten als Schallereignisse zu ermitteln, wenn die Retarder dafür nicht weggeklappt werden können.

29Zeilen 8 und 9: Jeder Güterwagenablauf verursacht je ein Hemmschuhauflaufgeräusch.

30In den schalltechnischen Ermittlungen ist anzunehmen, dass 15 Prozent aller Schallereignisse im ersten, 25 Prozent im zweiten und 60 Prozent im letzten Drittel der Gleisharfen der Richtungs- oder Nachordnungsgruppen entstehen.

31Geräusche der Hemmschuhauswurfeinrichtungen sind in den Schallleistungspegeln für Hemmschuhauflaufgeräusche (Beiblatt 3) bereits enthalten.

32Für Pufferstöße gelten die Sätze 1 und 2 zu den Zeilen 8 und 9 sinngemäß.

33Zeile 10: Die Anzahl der Schallereignisse ist abhängig von der Anzahl der angerissenen und abgebremsten, lose gekuppelten Wagengruppen.

34Fest miteinander gekuppelte Güterwagen bleiben unberücksichtigt.

35Angaben zum A-bewerteten Gesamtpegel der Schallleistung und zur Verteilung in Oktavbändern enthält Beiblatt 3.
4.9
Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
Ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche von Teilstrecken oder Teilflächen werden mit einem frequenzunabhängigen Zuschlag KL zum Schallleistungspegel nach Tabelle 11 auf die Teilquellen 1 und 2 nach Beiblatt 1 berücksichtigt.
36Falls dauerhaft wirksame Vorkehrungen gegen das Auftreten von Quietschgeräuschen getroffen werden, ist eine zusätzliche Pegelkorrektur
KLA vorzunehmen.



37Tabelle 11: Pegelkorrekturen
  KL   für die Auffälligkeit von Geräuschen

Spalte A B C D E
Zeile Schallquellenart Geräuschquelle KL
dB
KLA
dB
Bemerkung
 1 Kurvenfahrgeräusch bei Eisenbahnstrecken Kurvenradius < 300 m 8 –3
 2 Kurvenradius von 300 m bis < 500 m 3 –3
 3 Kurvenradius 500 m 0
 4 Kurvenfahrgeräusch
in Rangier- und Umschlagbahnhöfen
alle Radien 300 m 6 –3
 5 Gleisbremsengeräusch Zulaufbremse 6 –3
 6 Talbremse TW ohne oder mit Segmenten, Richtungsgleisbremse TWE einseitig mit Segmenten, Talbremse FEW Leipzig 6 –3
 7 Talbremse TW beidseitig mit GG-Segmenten, TW schalloptimiert 3
 8 Schraubenbremse 3
 9 Retarder 3 gilt auch für Rangierfahrten über Retarderstrecken
10 Sonstige Geräusche Hemmschuhaufläufe 6 Geräusche treten nur
in Rangierbahnhöfen ohne moderne Rangiertechnik auf
11 Auflaufstöße 3 in Rangierbahnhöfen mit moderner Technik
12 6 in Rangierbahnhöfen mit älterer Technik
13 Anreißen und Abbremsen von lose gekuppelten Güterwagen 6 Geräusche vermeidbar durch festes Kuppeln der Wagen untereinander
Festlegungen zu Tabelle 11, Spalte D:
Die Pegelkorrekturen für Schallminderungsmaßnahmen zur Vermeidung auffälliger Geräusche KLA im Bereich enger Kurvenradien und Bremsanlagen in Rangierbahnhöfen sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemissionen Reibmodifikatoren angewendet werden, die das Auftreten von Quietschgeräuschen dauerhaft verhindern.
5.

38Schallemissionen von Straßenbahnen
5.1
Fahrzeugarten
Zur Berechnung der Schallemission wird von Fahrzeugarten nach Tabelle 12 ausgegangen.

39Tabelle 12:
  Fahrzeugarten, Fahrzeug-Kategorien   Fz   und Bezugsanzahl der Achsen für Straßenbahnen

Spalte A B C
Zeile Fahrzeugart Fahrzeug-Kategorie
Fz
Bezugsanzahl
der Achsen
nAchs,0
1 Straßenbahn-Niederflurfahrzeuge 21 8
2 Straßenbahn-Hochflurfahrzeuge 22
3 U-Bahn-Fahrzeuge 23
Festlegung zu Tabelle 12 Spalte C:
Die Schallleistung des Rollgeräusches nimmt mit der Anzahl der Achsen zu.
40Bei Abweichung der Anzahl der Achsen
nAchs einer Fahrzeugeinheit von der Bezugsanzahl der Achsen nAchs,0 = 8 wird der dritte Term in der Gleichung (Gl.
411) mit
nQ = nAchs und nQ,0 = nAchs,0 berücksichtigt.
42Dieser Term wird für die Schallquellenart Fahrgeräusche nach Tabelle 13 angesetzt.

43Bei allen anderen Schallquellen
nQ = nQ,0.
44Der A-bewertete Gesamtpegel
ɑA,h,m,Fz der längenbezogenen Schallleistung und die Pegeldifferenz Δɑƒ,h,m,Fz im Oktavband ƒ bei der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand sind für jede Fahrzeug-Kategorie im Beiblatt 2 zusammengestellt (siehe auch Gl.
451).

46Die Anzahl von Fahrzeugeinheiten je Stunde und die Zusammensetzung von Straßenbahnen sind den Unterlagen der Verkehrsunternehmen zu entnehmen.

47Anmerkungen zu Tabelle 12:
Zeile 1: Die Quellen der Aggregatgeräusche liegen überwiegend auf dem Dach.

48Zeilen 2 und 3: Die Quellen der Aggregatgeräusche liegen überwiegend unter dem Fahrzeugboden.
5.2

49Schallquellenarten
Bei der Berechnung der Schallemission sind die in Tabelle 13 aufgeführten Schallquellenarten und Höhenbereiche anzusetzen.

50Tabelle 13: Schallquellenarten bei Straßenbahnen


Spalte A B C D E F
Zeile Schallquellenart Höhenbereich
h
Höhe
über SO
hS
Teilquelle
m
Geräuschursache, Komponente Fahrzeug-Kategorie
Fz
1 Fahrgeräusche 1 0 m 1 Schienenrauheit 21, 22, 23
2 1 0 m 2 Radrauheit, Motor, Getriebe
3 Aggregatgeräusche 1 0 m 3 Stromrichter, Kompressor,
Klima- bzw. Lüftungsaggregate
22, 23
4 2 4 m 4 Stromrichter, Kompressor,
Klima- bzw. Lüftungsaggregate
21
5.3
Geschwindigkeit
5.3.1
Bezugsgeschwindigkeit
Die in Beiblatt 2 aufgeführten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung gelten für die Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h. Der Einfluss davon abweichender Geschwindigkeiten wird in der Gleichung (Gl.
511) durch den Geschwindigkeitsfaktor
b nach Tabelle 14 berücksichtigt.

52Tabelle 14: Geschwindigkeitsfaktor für Straßenbahnen


Spalte A B C
Zeile Schallquellenart Teilquelle
m
Geschwindigkeitsfaktor b
für Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
63 125 250 500 1 000 2 000 4 000 8 000
1 Fahrgeräusch von Niederflur- und Hochflurfahrzeugen 1, 2 0 0 –5 5 20 15 15 20
2 Fahrgeräusch von
U-Bahn-Fahrzeugen
1,2 15 10 20 20 30 25 25 20
3 Aggregatgeräusche 3, 4 –10
Festlegung zu Tabelle 14, Zeile 3:
Hochflurfahrzeuge haben teilweise auch Aggregate (z. B. Klimaanlage für den Fahrgastraum) auf dem Dach.
53Sofern für solche Fahrzeuge ein spezielles Datenblatt vorhanden ist, bildet dieses die Berechnungsgrundlage.

54Anmerkung zu Tabelle 14, Zeile 1 und 2:
Die Geschwindigkeitsfaktoren sind bauartbedingt.
55Große Geschwindigkeitsfaktoren b bewirken gegenüber der Bezugsgeschwindigkeit von 100 km/h hohe Abschläge für bauartbedingt langsame Fahrzeuge.
5.3.2

56Für die Berechnung anzusetzende Geschwindigkeit
Grundsätzlich wird auf allen Strecken mit der zulässigen Streckenhöchstgeschwindigkeit gerechnet.
57Ist die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit niedriger als die Streckenhöchstgeschwindigkeit, ist die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit anzusetzen.

58Ist die Streckenhöchstgeschwindigkeit geringer als 50 km/h, wird ersatzweise mit einer Geschwindigkeit von
v = 50 km/h gerechnet.
59Es sind folgende Längen zu berücksichtigen:
Weichen: 1Weichenlänge plus je 25 m davor und dahinter,
Kreuzungen: 1Länge der Kreuzung plus je 25 m davor und dahinter,
Haltestellen an Strecken: 1Bahnsteiglänge plus je 25 m davor und dahinter.

2Ausgenommen sind Strecken mit dauerhaft
v 30 km/h (z. B. Langsamfahrstellen und Fußgängerbereiche), sofern es sich um Streckenabschnitte mit r> 200 m und Bereiche ohne Weichen, Haltestellen oder Kreuzungen handelt.
3In diesen Fällen wird mit einer Geschwindigkeit von
v = 30 km/h gerechnet.

4Anmerkung 1: Die erhöhten Schallemissionen an Gleisbögen mit kleinen Radien, Weichen und Kreuzungen, an Isolier- und Schweißstößen, an Beschleunigungs- und Bremsstrecken sowie an Haltestellen werden durch eine angenommene Geschwindigkeit berücksichtigt, die in diesen Bereichen höher ist als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.

5Hierdurch werden auch die für Haltestellen typischen Geräusche wie z. B. tonhaltige Anfahr- und Bremsgeräusche, Türschließgeräusche und Kommunikation von Fahrgästen berücksichtigt.

6Werden in Gleisbögen mit Radien
r< 200 m keine wirksamen Schallminderungsmaßnahmen zur Reduzierung der Kurvengeräusche getroffen, ist – zusätzlich zur Annahme der ersatzweise angenommenen Geschwindigkeit von v = 50 km/h – der Pegel der längenbezogenen Schallleistung von Rollgeräuschen nach der Gleichung (Gl.
71) wegen der besonderen Auffälligkeit des Kurvengeräusches um
KL = 4 dB zu erhöhen.

8Anmerkung 2: Wirksame Schallminderungsmaßnahmen können z. B. Behandlungsmaßnahmen am Schienenkopf und Radabsorber sein.

9Spurkranzschmiereinrichtungen können einen Beitrag zur Minderung der typischen Geräusche in Gleisbögen leisten, sie verhindern jedoch nicht vollständig das Auftreten dieser Geräusche.
5.4

10Fahrbahnarten
Die in Beiblatt 2 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für Fahrzeugarten auf Schwellengleisen im Schotterbett und für ein durchschnittlich gepflegtes Rad-Schiene-System.
11Für andere Fahrbahnarten sind aufgrund der Schienen- und Radrauheit für die Teilquellen 1 und 2 Pegelkorrekturen nach Tabelle 15 vorzunehmen.

12Anmerkung:

13Schwellengleise im Schotterbett schließen Beton-, Holz- und Stahlschwellen ein.

14Tabelle 15:
  Pegelkorrekturen   c 1 für andere Fahrbahnarten im Vergleich zum Schwellengleis im Schotterbett

Spalte A B C
Zeile Fahrbahnart Anwendung
Teilquelle
m
Pegelkorrekturen c1 in dB
für Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
63 125 250 500 1 000 2 000 4 000 8 000
1 Straßenbündiger Bahnkörper und feste Fahrbahn 1, 2 2 3 2 5 8 4 2 1
2 Begrünter Bahnkörper – Gleiseindeckung mit tief liegender Vegetationsebene 1, 2 –2 –4 –3 –1 –1 –1 –1 –3
3 Begrünter Bahnkörper – Gleiseindeckung mit hoch liegender Vegetationsebene 1, 2 1 –1 –3 –4 –4 –7 –7 –5
Festlegungen zu Tabelle 15:
Bei Bahnübergängen im Bereich von Schwellengleisen im Schotterbett oder im Bereich von Fahrbahnarten nach den Zeilen 2 und 3 ist die Pegelkorrektur c1 nach Zeile 1 für Teilstücke, die der 2-fachen Straßenbreite entsprechen, anzusetzen; Pegelkorrekturen für andere Fahrbahnarten sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
5.5

15Brücken und Viadukte
Bei der Überfahrt eines Zuges über eine Brücke ist die Schallemission des Brückenüberbaus durch eine Korrektur, die auch die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile enthält, zu berücksichtigen.
16Die Korrektur wird als „kombinierte Brücken- und Fahrbahn-Korrektur“
KBr angegeben, da sie neben der Schallabstrahlung der Brücke auch den Einfluss der Fahrbahn auf der Brücke enthält.
17Eine Korrektur für die Fahrbahnart nach Tabelle 15 ist daher nicht zusätzlich anzusetzen.

18Maßnahmen, die zu einer Minderung der Schallabstrahlung einer Brücke führen, werden durch einen Abschlag – die Korrektur
KLM – berücksichtigt und sind als Schallminderungsmaßnahme, nicht als Änderung der Brücken- oder Fahrbahnart anzusetzen.
19Für die gebräuchlichsten Brücken- und Oberbau-Typen sind die Pegelkorrekturen
K in Tabelle 16 angegeben.
20Abweichungen von Tabelle 16 sind nur nach Festlegung durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 zu berücksichtigen.

21Die Korrektur erfolgt für die lichte Weite der Brücke zwischen den Widerlagern zuzüglich auf jeder Seite 2 m. Die Pegelkorrekturen gelten für die Teilquellen 1 und 2 der Tabelle 13. Für die anderen Teilquellen
m ist K = 0 anzusetzen.
22Korrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 15 Zeile 1 bis 3 sind nicht anzusetzen.

23Tabelle 16: Korrekturen
  KBr   und   KLM   für Brücken und Viadukte

Spalte A B C
Zeile Brücken- und Fahrbahnart KBr
dB
KLM
dB
1 Brücken mit stählernem Überbau, Gleise direkt aufgelagert 12 –6
2 Brücken mit stählernem Überbau und Schwellengleis im Schotterbett 6 –3
3 Brücken mit stählernem Überbau oder massiver Fahrbahnplatte, Gleise
in Straßenfahrbahn eingebettet (Rillenschiene)
4
4 Brücken mit massiver Fahrbahnplatte oder mit besonderem stählernen Überbau, Gleise auf Schwellengleis im Schotterbett 3 –3
5 Brücken mit massiver Fahrbahnplatte, Gleise direkt aufgelagert
(feste Fahrbahn)
4
Festlegungen zu Tabelle 16:
Zeile 1: Schienen sind direkt oder über Holzschwellen auf der Brückenkonstruktion befestigt.
24Die Abschläge für Schallminderungsmaßnahmen nach Spalte C sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallabstrahlung der Brücke hochelastische Schienenbefestigungen mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für die Stützpunktsteifigkeit verwendet werden.

25Spalte C: Die Pegelkorrekturen für Lärmminderungsmaßnahmen an Brücken mit Schotterbett (Zeilen 2 und 4) sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallabstrahlung der Brücke Unterschottermatten mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für den Bettungsmodul verwendet werden.

26Anmerkung zu Tabelle 16, Zeile 3, 4 und 5:
Fahrbahnplatte aus Stahlbeton, Spannbeton, Walzträger in Beton, Doppelverbundträger oder Gewölbebrücke; auch Verbundbrücke aus massiver Betonfahrbahnplatte und stählernen Brückenteilen.
27Der besondere stählerne Überbau unterscheidet sich von den in Zeile 2 beschriebenen Brücken durch konstruktive Maßnahmen zur Verhinderung von Resonanzen.

28Bei einer Schallschutzwand auf einer direkt befahrenen oder einer mit Schotterbett ausgestatteten Brücke sind Schallminderungsmaßnahmen mit einer Mindestwirksamkeit nach Tabelle 16 Spalte C vorzusehen und in der Berechnung zu berücksichtigen.
6.

29Schallausbreitung
6.1
Einflussgrößen auf den Ausbreitungswegen
Auf den Ausbreitungswegen des Schalls von einer Punktschallquelle zu einem Immissionsort ist das Ausbreitungsdämpfungsmaß A nach folgender Gleichung (Gl.
3010) zu berücksichtigen:

31Dabei bezeichnet:
AdivA durch geometrische Ausbreitung nach Nummer 6.2,
AatmA durch Luftabsorption nach Nummer 6.3,
AgrA durch Bodeneinfluss nach Nummer 6.4,
AbarA durch Abschirmung durch Hindernisse nach Nummer 6.5.
Schalldruckpegelerhöhungen durch Reflexionen sind nach Nummer 6.6 zu ermitteln, das Raumwinkelmaß DΩ infolge von Reflexionen, die am Boden nahe der Quelle entstehen, nach Nummer 3.5.
Unberücksichtigt bleiben nach dieser Anlage
Pegelminderung durch Bewuchs und
Schallausbreitung mit Reflexionen höher als der 3. Ordnung.

33Anmerkung 1: Die Berechnungsverfahren beschreiben die ausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen, wie sie bei leichtem Mitwind oder/und leichter Bodeninversion auftreten, beispielsweise in klaren, windstillen Nächten.

34Anmerkung 2: Indizes
kS für den Abschnitt einer Linienschallquelle oder kF für den einer Flächenschallquelle sind in den Gleichungen der Nummer 6 nicht mitgeführt.
6.2

35Geometrische Ausbreitung
Die Dämpfung der geometrischen Ausbreitung wird für die kugelförmige Schallausbreitung von einer ungerichtet abstrahlenden Punktschallquelle im Freifeld nach folgender Gleichung (Gl.
3611) berechnet:

37Dabei bezeichnet:
dLaufweglänge zwischen Punktschallquelle und Immissionsort, in m,
d0 = 1 mBezugslänge.
6.3
Luftabsorption
Die Dämpfung durch Luftabsorption während der Schallausbreitung wird nach folgender Gleichung (Gl.
3912) berechnet:

40Dabei bezeichnet:
αAbsorptionskoeffizient der Luft, in dB je 1 000 m für jedes Oktavband bei der Bandmittenfrequenz.
Als Standardwerte sind die Absorptionskoeffizienten nach Tabelle 17 anzusetzen.

42Tabelle 17: Absorptionskoeffizienten der Luft für Oktavbänder


Spalte A B
Zeile Bezeichnung Oktavband-Mittenfrequenz ƒ, in Hz
1 63 125 250 500 1 000 2 000 4 000 8 000
2 Absorptionskoeffizient α in dB je 1 000 m 0,1 0,4 1,0 1,9 3,7 9,7 32,8 117
Anmerkung zu Tabelle 17:
Die in dieser Anlage zu verwendenden Absorptionskoeffizienten entsprechen den Angaben von DIN ISO 9613-2, Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Ausgabe Oktober 1999, für eine Temperatur von 10 °C und eine relative Luftfeuchte von 70 Prozent.
6.4

43Bodeneinfluss
Die Dämpfung durch Bodeneinfluss errechnet sich nach dieser Anlage frequenzunabhängig nach folgender Gleichung (Gl.
4413):

45Dabei bezeichnet:
Agr,BDämpfungsmaß durch Bodenabsorption über Boden nach (Gl. 14),
Agr,WDämpfungsmaß durch Reflexion über Wasser nach (Gl. 16),
Dabei bezeichnet:
d Abstand zwischen Schallquellenmitte und Immissionsort, in m,
S Fläche zwischen Laufweg und Boden, in m².

47Anmerkung:

48Die Schreibweise der Gleichung (Gl.

4914) soll angeben, dass nach dem mittleren Teil der Formel negativ berechnete Werte durch 0 dB ersetzt werden.

50Dabei bezeichnet:
dWAbschnitt der horizontalen Entfernung zwischen Schallquellenmitte und Immissionsort über Wasserflächen, in m.


Bild 4: Verfahren zur Bestimmung der mittleren Höhe hm = S/d
6.5
Abschirmung durch Hindernisse
Ein Objekt auf dem Ausbreitungsweg zwischen Punktschallquelle und Immissionsort ist als Hindernis zu berücksichtigen, wenn es die folgenden Anforderungen erfüllt:
In der Projektion auf den Grundriss durchquert der Schallstrahl eine oder mehrere Beugungskanten des Hindernisses (siehe Bild 5),
die flächenbezogene Masse des Hindernisses beträgt mindestens 10 kg/m2,
das Hindernis hat eine akustisch geschlossene Oberfläche und
die Horizontalabmessung lh des Hindernisses senkrecht zur Verbindungslinie zwischen Quelle und Empfänger ist größer als die Schallwellenlänge λ bei der Oktavband-Mittenfrequenz nach folgender Gleichung (Gl. 117):

2Dabei bezeichnet:
Schallwellenlänge bei der Oktavband-Mittenfrequenz ƒm, in m,
llsenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 1. Endpunkt des Hindernisses, in m,
lrsenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 2. Endpunkt des Hindernisses, in m.


Bild 5: Schallweg über ein Hindernis mit zwei wirksamen parallelen Kanten
Eine Schirmkante, über die der Schall hinweg gebeugt wird, ist dann als Oberkante zu bezeichnen, wenn sie mit der Horizontalen einen Winkel von weniger als 45° bildet.
4Anderenfalls wird sie als Seitenkante bezeichnet, um die herum eine seitliche Beugung auftritt.

5Eine Oberkante wird als Folge von Geradenstücken modelliert, eine Seitenkante als eine Gerade.

6Bahnsteige, Bahnsteigdächer sowie stehende oder bewegte Reise- bzw.

7Güterzüge, einzelne Reise- oder Güterzugwagen, Straßenbahnen, abgestellte und aufgestapelte Container sowie andere bewegliche Hindernisse gelten nicht als Hindernisse im Ausbreitungsweg.

8Für niedrige Schallschutzwände 1,0 m
>hLSW> 0,5 m mit einem Abstand von ds< 2 m zur nächstgelegenen Gleisachse ist die Höhe hLSW über der Schienenoberkante für die Schallausbreitungsberechnung um 30 Prozent zu reduzieren.
9Bahnsteigkanten sind nicht als Hindernisse zu betrachten.

10Die Dämpfung des Schalls durch seitliche Beugung um ein Hindernis herum wird nach folgender Gleichung (Gl.

1118) berechnet:

12Dabei bezeichnet:
DzAbschirmmaß nach Gleichung (Gl. 21), in dB.
Bei der Beugung über ein Hindernis wird die Dämpfung durch Abschirmung nach folgender Gleichung (Gl.
1419) berechnet:

15Dabei bezeichnet:

Pegelkorrektur für reflektierende Schallschutzwände im Abstand
ds 5 m mit absorbierendem Sockel der Höhe habs über der Schienenoberkante, in dB,
Agr Bodeneinfluss nach der Gleichung (Gl. 13), in dB.

16Anmerkung 1: Infolge von Gleichung (Gl.

1719) beinhaltet die Gleichung (Gl.

1810) anstelle der getrennten Ausweisung von
Abar und Agr zusammenfassend das Abschirmmaß Dz – ggf. mit einer Pegeldifferenz für reflektierende Aufsätze nach der Gleichung (Gl.
1920) – zur Beschreibung der Schirmwirkung.

20Anmerkung 2: Die Ausbreitung des Schalls ist für die Ausbreitungswege
w über die Oberkante und die Seitenkanten des Hindernisses zu berechnen.

21Anmerkung 3:
Dreƒl berücksichtigt die Mehrfachreflexion zwischen reflektierender Schallschutzwand und Wagenaufbau.
22Zusätzlich sind Reflexionen an der Schallschutzwand nach Nummer 6.6 zu berücksichtigen.

23Anmerkung 4: Die Schreibweise der Gleichungen (Gl.

2418), (Gl.

2519) und (Gl.

2620) soll angeben, dass nach dem mittleren Teil der Formel negativ berechnete Werte durch 0 dB ersetzt werden.

27Anmerkung 5: Bei Abständen
> 5 m zwischen Schallquelle und reflektierender Schallschutzwand kann Dreƒl vernachlässigt werden.

28Das Abschirmmaß
Dz ist nach folgender Gleichung (Gl.
2921) zu berechnen:

30Dabei bezeichnet:
C2 = 40Abschirmfaktor für Bahnstrecken mit Schallquellenarten nach den Tabellen 5 und 13,
C2 = 20Abschirmfaktor für flächenhafte Bahnanlagen mit Schallquellenarten nach Tabelle 10,
C3 = 1Abschirmfaktor für Einfachbeugung,
Korrekturfaktor für meteorologische Einflüsse.

32Bei parallelen Beugungskanten gilt:
Schirmwert als Differenz zwischen den Laufweglängen des gebeugten und des direkten Schalls. Wenn eine Sichtverbindung zwischen Schallquelle und Immissionsort besteht, wird z mit negativem Vorzeichen versehen.
ds Abstand von der Punktschallquelle zur (ersten) Beugungskante, in m,
dr Abstand von der (letzten) Beugungskante zum Immissionsort, in m,
e Laufweglänge zwischen erster und letzter Schirmkante, in m,
d П Abstand zwischen Punktschallquelle und Immissionsort, gemessen parallel zur Beugungskante (siehe Bild 5), in m,
d Laufweglänge zwischen Quelle und Immissionsort, in m.



33Bild 6: Beispiel für einen Schallweg über mehr als zwei maßgebliche

parallele Beugungskanten; zu vernachlässigende Kanten sind durch x markiert
Die Auswahl der maßgeblichen Beugungskanten erfolgt nach der sogenannten Gummibandmethode.
34Kanten, die von einem Gummiband, das von der Punktschallquelle zum Immissionsort gespannt wird, nicht berührt werden, bleiben für die Mehrfachbeugung unberücksichtigt.

35Bei nicht parallelen Beugungskanten, d. h. wenn mindestens eine Beugungskante nicht parallel zu den übrigen am Gummiband beteiligten Beugungskanten ist, gilt:





36Bild 7: Beispiel für einen Schallweg über mehr als zwei maßgebliche nicht

parallele Beugungskanten; zu vernachlässigende Kanten sind durch x markiert
Mehrfachbeugung wird nur berücksichtigt, wenn der Weg des gebeugten Schalls, wie in Bild 6 beispielhaft dargestellt, über mehrere Kanten führt.

37Bei der Festlegung von Schallminderungsmaßnahmen sind die akustischen Eigenschaften zur Schalldämmung und Schallabsorption nach dem Stand der Technik zu beachten.

38Das Abschirmmaß
Dz in einem beliebigen Oktavband sollte bei Einfachbeugung (d. h. bei dünnen Schallschirmen) nicht größer als 20 dB und bei Doppelbeugung (d. h. bei dicken Schallschirmen) nicht größer als 25 dB angenommen werden.
6.6

39Pegelerhöhung durch Reflexionen
Bei reflektierenden oder teilweise reflektierenden Schallschutzwänden (z. B. bei Glasaufsätzen) sind die reflektierenden oder absorbierenden Eigenschaften der Schallschutzwände in der Berechnung durch Spiegelquellen oder Spiegelempfänger zu berücksichtigen.
40Zusätzlich werden die Reflexionen zwischen reflektierender Schallschutzwand und Wagenaufbauten durch Verminderung der Abschirmwirkung nach der Gleichung (Gl.

4120) berücksichtigt.

42Reflexionen werden nach dieser Anlage durch inkohärente Spiegelquellen berücksichtigt.

43Am Boden in Quellnähe werden sie nach der Gleichung (Gl.

449) über ein Raumwinkelmaß mit der Stärke der Originalquelle verbunden.

45Reflexionen an Gebäuden und Schallschirmen sind für alle Oktavbänder nur dann zu berechnen, wenn jede der nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt ist:
Eine geometrische/spiegelnde Reflexion ist, wie in Bild 8 schematisch dargestellt, konstruierbar.
1Der Schallreflexionsgrad der Hindernisoberfläche ist größer als ρ = 0,2.
Die kleinste Abmessung des Reflektors genügt der folgenden Gleichung (Gl. 127):

2Dabei bezeichnet:
lminkleinste Abmessung des Reflektors, in m,
βWinkel zwischen der Verbindungslinie Quelle zu Immissionsort und der Reflektornormalen,
Schallwellenlänge bei der Oktavband-Mittenfrequenz ƒm, in m,
dsoLaufweg des Schalls von der Punktschallquelle Q zum Reflektor R, in m,
dorLaufweg des Schalls vom Reflektor R zum Immissionsort IO, in m.


Bild 8: Spiegelreflexion an einem Hindernis
Der A-bewertete Schallleistungspegel der Spiegelschallquelle LWA,im ist nach folgender Gleichung (Gl.
428) zu berechnen:

5Dabei bezeichnet:
LWAA-bewerteter Schallleistungspegel nach den Gleichungen (Gl. 7) und (Gl. 8), in dB,
DρAbsorptionsverlust für Reflexionen an der Wandoberfläche nach Tabelle 18, in dB,
DIrRichtwirkungsmaß der Punktschallquelle in der Richtung des Spiegelschallempfängers (siehe Gleichung (Gl. 8)), in dB.
Die Frequenzabhängigkeit von Absorptionsverlust und Richtwirkungsmaß bleibt in dieser Anlage unberücksichtigt.

7Tabelle 18: Absorptionsverlust an Wänden


Spalte A B
Zeile Wandoberfläche Absorptionsverlust
Dρ in dB
1 Ebene und harte Wände 0
2 Gebäudewände mit Fenstern und kleinen Anbauten 1
3 Absorbierende Schallschutzwände 4
4 Hoch absorbierende Schallschutzwände 8
Anmerkung zu Zeile 1: z. B. gekachelte Stützwände, glatte Betonoberflächen.

8Direkte und reflektierte Beiträge werden getrennt ermittelt.

9Für Spiegelquellen sind die Dämpfungsterme nach der Gleichung (Gl.

1010) sowie
Dρ und DIr nach der Gleichung (Gl.
1128) entsprechend dem Ausbreitungsweg des reflektierten Schalls zu bestimmen.

12Es sind Reflexionen bis einschließlich der 3. Ordnung zu berechnen.
7.

13Berechnung der Schallimmission
Die Schallimmission an einem Immissionsort wird als äquivalenter Dauerschalldruckpegel LpAeq für den Zeitraum einer vollen Stunde errechnet:
14Er wird gebildet durch energetische Addition der Beiträge von
allen Teilschallquellen in Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz,
allen Höhenbereichen h,
allen Teilstücken kS,
allen Teilflächen kF und
allen Ausbreitungswegen w.

15An Strecken der Eisenbahn und Straßenbahn sind Summationen der Schalldruckpegel nach folgender Gleichung (Gl.

1629) durchzuführen:

17Dabei bezeichnet:
ƒZähler für Oktavband,
hZähler für Höhenbereich,
kSZähler für Teilstück oder einen Abschnitt davon,
wZähler für unterschiedliche Ausbreitungswege,
LWA,f,h,kSA-bewerteter Schallleistungspegel der Punktschallquelle in der Mitte des Teilstücks kS, der die Emission aus dem Höhenbereich h angibt nach der Gleichung (Gl. 6), in dB,
DI,kS,wRichtwirkungsmaß für den Ausbreitungsweg w nach der Gleichung (Gl. 8), in dB,
DΩkSRaumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9), in dB,
Af,h,kS,wAusbreitungsdämpfungsmaß im Oktavband ƒ im Höhenbereich h vom Teilstück kS längs des Weges w nach der Gleichung (Gl. 10), in dB.
An Rangier- und Umschlagbahnhöfen sind Summationen der Energie unter Berücksichtigung der Gleichungen (Gl.
193), (Gl.

204) und (Gl.

217) vorzunehmen:

22Dabei bezeichnet:
RIndex für Rangierbahnhof,
ƒZähler für Oktavband,
hZähler für Höhenbereich,
iZähler für Punktschallquellen,
kSZähler für Teilstück,
kFZähler für Teilfläche,
wZähler für Ausbreitungsweg,
LWA,ƒ,h,iA-bewerteter Schallleistungspegel der Punktschallquelle i nach der Gleichung (Gl. 3), in dB,
LWA,f,h,kSA-bewerteter Schallleistungspegel des Teilstücks kS nach der Gleichung (Gl. 6), in dB,
LWA,f,h,kFA-bewerteter Schallleistungspegel der Teilfläche kF nach der Gleichung (Gl. 7), in dB,
DΩRaumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9), in dB,
Aƒ,wAusbreitungsdämpfungsmaß im Oktavband ƒ längs des Weges w nach der Gleichung (Gl. 10), in dB.
8.
Beurteilungspegel
8.1
Äquivalenter Dauerschalldruckpegel in Beurteilungszeiträumen
Liegen die Verkehrsmengen als Gesamtangaben über die gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beurteilungszeiträume Tag (16 Stunden) bzw.
24Nacht (8 Stunden) vor, sind diese Verkehrsmengen auf mittlere Verkehrsmengen je Stunde für diese Zeiträume umzurechnen.

25Die äquivalenten Dauerschalldruckpegel werden daraus nach der Gleichung (Gl.

2629) und der Gleichung (Gl.

2730) berechnet und für Strecken der Eisenbahn und Straßenbahn mit
Lp,Aeq,Tag, Lp,Aeq,Nacht bzw. für Rangier- und Umschlagbahnhöfe mit Lp,Aeq,Tag,R, Lp,Aeq,Nacht,R bezeichnet.

28Liegen die Verkehrsmengen getrennt für jede Stunde in dem Beurteilungszeitraum vor, so sind die äquivalenten Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Tag und für den Beurteilungszeitraum Nacht nach den folgenden Gleichungen (Gl.

2931) und (Gl.

3032) zu ermitteln:

31Dabei bezeichnet:
TZähler für volle Stunden des Beurteilungszeitraums Tag (6 Uhr bis 22 Uhr),
NZähler für volle Stunden des Beurteilungszeitraums Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr).
8.2
Beurteilungspegel für Eisenbahnen
8.2.1
Strecken
An einem Immissionsort, der durch Geräusche von einer Strecke für Eisenbahnen mit oder ohne Bahnhöfe, Haltestellen oder Haltepunkte betroffen ist, wird der Beurteilungspegel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl.
3333) und (Gl.

3434) berechnet:

35Dabei bezeichnet:
Lr,TagBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr), in dB,
Lr,NachtBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,
Lp,Aeq,Tag, Lp,Aeq,Nachtäquivalenter Dauerschalldruckpegel von Strecken, in dB,
KS = –5 dBPegelkorrektur Straße – Schiene nach Nummer 2.2.18.
Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche sind in der Berechnung der Schallemission enthalten und werden bei der Bildung des Beurteilungspegels nicht gesondert angesetzt.

37Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegel
Lr,Tag und Lr,Nacht auf ganze dB aufzurunden.
38Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.
8.2.2

39Rangier- und Umschlagbahnhöfe
An einem Immissionsort, der durch Geräusche von einem Rangier- oder Umschlagbahnhof sowie von Eisenbahnstrecken betroffen ist, wird der Beurteilungspegel gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl.
4035) und (Gl.

4136) berechnet:

42Dabei bezeichnet:
Lr,TagBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr),
in dB,
Lr,NachtBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,
Lp,Aeq,Tag,R, Lp,Aeq,Nacht,Räquivalenter Dauerschalldruckpegel aus dem Bereich des Rangier- oder Umschlagbahnhofs, in dB,
Lp,Aeq,Tag, Lp,Aeq,Nachtäquivalenter Dauerschalldruckpegel aus dem Bereich durchgehender Streckengleise, in dB,
KS = –5 dBPegelkorrektur Straße – Schiene im Sinne von Nummer 2.2.18 (gilt nicht für ein- und ausfahrende Züge und Rangierfahrten).
Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche werden nicht gesondert angesetzt.
44Solche Korrekturen sind in der Schallemission enthalten.

45Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegel
Lr,Tag und Lr,Nacht auf ganze dB aufzurunden.
46Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.
8.3

47Beurteilungspegel für Straßenbahnen
An einem Immissionsort, der durch Geräusche von einer Strecke für Straßenbahnen betroffen ist, wird der Beurteilungspegel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl.
4837) und (Gl.

4938) berechnet:

50Dabei bezeichnet:
Lr,TagBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr), in dB,
Lr,NachtBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,
Lp,Aeq,Tag, Lp,Aeq,Nachtäquivalenter Dauerschalldruckpegel von Strecken, in dB,
KS = –5 dBPegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms gegenüber dem Straßenverkehr nach Nummer 2.2.18.
Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche sind in der Berechnung der Schallemission enthalten und werden bei der Bildung des Beurteilungspegels nicht gesondert angesetzt (siehe Nummer 4.9).
52Die Regelungen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2013 bleiben unberührt.

53Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegel
Lr,Tag und Lr,Nacht auf ganze dB aufzurunden.
54Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.
9.

55Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen
9.1
Messtechnische Ermittlung der Emissionsdaten von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen
9.1.1
Fahrzeuge
Der Nachweis von schalltechnischen Innovationen an Fahrzeugeinheiten hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
56Die Schallemissionen solcher Fahrzeugeinheiten sind zu ermitteln durch Vorbeifahrtmessungen auf einem Schwellengleis und Standmessungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7, Akustik – Bahnanwendungen – Messung der Geräuschemissionen von spurgebundenen Fahrzeugen (ISO 3095:2014-7); Deutsche Fassung EN ISO 3095:2014-7, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Messanforderungen der Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (bekannt gemacht unter Aktenzeichen K(2008) 648) (ABl. L 84 vom 26. März 2008, S. 132) (TSI) für Eisenbahnen und VDV-Schrift 154 Geräusche von Schienenfahrzeugen des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV), November 2011 für Straßenbahnen.

57Die Vorbeifahrtmessungen sollen nach mindestens drei Betriebsbremsungen durchgeführt worden sein.

58Anmerkung 1: Es können Ergebnisse von Messungen genutzt werden, die aus anderen Gründen ohnehin durchgeführt worden sind, wie z. B. im Rahmen der Zulassung neuer interoperabler Fahrzeuge von Eisenbahnen nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission oder von Straßenbahnen nach VDV-Schrift 154 bzw. im Ausland ermittelte Emissionsdaten.

59Anmerkung 2: In Sonderfällen kann die Anwendung von Richtmikrofonen oder einer Array-Messtechnik zur Erfassung von einzelnen Schallquellen zweckmäßig sein.

60Anmerkung 3: Schalltechnische Innovationen können geringere oder höhere Schallemissionen als die in dieser Anlage geregelte Technik hervorrufen.

61Höhere Schallemissionen können z. B. durch schnellere Hochgeschwindigkeitszüge, zugkräftigere Lokomotiven oder auch ältere, importierte Eisenbahntechnik oder Straßenbahntechnik auftreten.

62Die Ergebnisse der Vorbeifahrtmessungen sind für die Höchstgeschwindigkeit im Regelverkehr rechnerisch aufzuteilen auf Beiträge von
Rollgeräuschen,
aerodynamischen Geräuschen (nur für Eisenbahnen),
Aggregatgeräuschen,
Antriebsgeräuschen und
Fahrgeräuschen (nur Straßenbahnen).

63Dazu dienen Angaben von Pegeln der auf eine Länge von 100 km bezogenen A-bewerteten Schallleistung in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz.

64Sofern nicht durch Standmessungen und besondere Messungen – z. B. hinter einem Schallschirm, mit einem Richtmikrofon oder im Windkanal – bekannt, sind die Geräuschemissionsdaten für aerodynamische Geräusche, Aggregate- und Antriebsgeräusche für die gemäß Beiblatt 1 oder Beiblatt 2 zugeordnete Fahrzeugart in dem jeweiligen Höhenbereich der Emission zu übernehmen.

65Anmerkung 4: Ergibt beispielsweise die Vorbeifahrtmessung einer V-Lok bei der Geschwindigkeit
v im Abstand d in der Höhe h über SO im Oktavband ƒ einen A-bewerteten Einzelereignispegel LEA,ƒ und die Messung der Abgasgeräusche im Stand bei gleicher Motorleistung einen Schallleistungspegel LWA,aggr, so wird – unter Berücksichtigung von Emissionswerten der aerodynamischen und Antriebsgeräusche sowie von Aggregatgeräuschen, die zusätzlich zum Abgasgeräusch nach dem Einzelblatt für V-Loks bei der Geschwindigkeit v auftreten – das Rollgeräusch auf sehr glatten Schienen nach folgender Gleichung ermittelt:

66Dabei bezeichnet:
ɑA,2,FzA-bewerteter Summenschallpegel der längenbezogenen Schallleistung bei der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis für das Rollgeräusch aufgrund der Radrauheit (Teilquelle m = 2), in dB,
Δaƒ,2,FzPegeldifferenz der längenbezogenen Schallleistung bei der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis für das Rollgeräusch aufgrund der Radrauheit (Teilquelle m = 2), im Oktavband ƒ, in dB,
LEA,ƒA-bewerteter Einzelereignispegel je Oktavband, in dB,
bƒ,2Geschwindigkeitsfaktor für Rollgeräusche (Teilquelle m = 2) nach Tabelle 6,
vGeschwindigkeit während der Vorbeifahrt, in km/h,
v0 = 100 km/hBezugsgeschwindigkeit,
LWA,ƒ,h,m´,FzA-bewerteter Oktav-Schallleistungspegel anderer Teilquellen, in dB,
bƒ,m´Geschwindigkeitsfaktor für andere Teilquellen nach Tabelle 6,
m´Zähler für Teilquellen ohne m = 2.
Der Ausdruck unter dem Summenzeichen darf höchstens den Wert 0,5 annehmen, um eine Fremdgeräuschkorrektur zuzulassen.
68Die Zahlenwerte 36 und 44 gelten als Näherungen für Abstände
d von 5 bis 10 m.
Tabelle 19: Abschätzung der schienenrauheitsbedingten Emission (Teilquelle   m   = 1)

Spalte A B C
Zeile Fahrflächenzustand der Schienen Energetischer Beitrag zur Gesamt-
emission
Pegeldifferenz zur Radrauheit
(Teilquelle
m = 2)
1 Sehr glatt 0 % –20 dB
2 Glatt, Grenzwert nach TSI bzw. VDV 154 20 % –7 dB
3 Glatt, Grenzwert nach DIN EN ISO 3095:2014-7 40 % –4 dB
Die Rollgeräusche sind auf radrauheits- und schienenrauheitsbedingte Emissionen aufzuspalten.
69Dazu sind nachfolgende drei Verfahren zulässig:
a)
Die Messungen wurden auf sehr glatten Schienen durchgeführt, deren Fahrflächenzustand jedoch nicht gemessen wurde. 1Dann wird die Rollgeräuschemission allein dem Fahrzeug zugeordnet (siehe Zeile 1 von Tabelle 19).
b)
1Die Messungen wurden auf glatten Schienen mit nachgewiesenem Fahrflächenzustand durchgeführt.
2Dann wird nach Tabelle 19 eine Abschätzung der schienenrauheitsbedingten Emission vorgenommen.

3Der verbleibende Beitrag zur Gesamtemission, wenigstens aber 50 Prozent der Energie entsprechend einer Pegeldifferenz zur Radrauheit von –3 dB, wird dem Fahrzeug zugeordnet.

4Dies stellt den Regelfall dar.
c)
1In begründeten Ausnahmefällen und für Straßenbahnen dürfen Messungen herangezogen werden, die auf Schienen mit unbekanntem Fahrflächenzustand durchgeführt wurden.
2Dann sind energetisch gleiche Beiträge von Rad- und Schienenrauheiten anzunehmen.

3Das Verfahren nach Buchstabe c darf nicht für Fahrzeuge mit Grauguss-Klotzbremsen angewendet werden.

4Anmerkung 5: Für Fahrzeuge ist allein die radrauheitsbedingte Emission von Interesse.

5Sie kann für Schienen mit gutem Fahrflächenzustand nach Verfahren nach Buchstabe a um bis zu 3 dB höher bestimmt werden als nach Verfahren nach Buchstabe c, während das Verfahren nach Buchstabe b im Mittelfeld liegt.

6Messungen an Schienen mit schlechterem Fahrflächenzustand liefern nach den drei Verfahren in der Regel unbeabsichtigt hohe radrauheitsbedingte Emissionswerte.

7Die schienenrauheitsbedingte Emission wird aus den Beiblättern 1 bis 3 für die zugeordnete Fahrzeugart übernommen.

8Für die radrauheitsbedingte Emission sind vorzugsweise Messergebnisse nach Verfahren nach Buchstabe b zu verwenden.

9Anmerkung 6: Die Messergebnisse können unabhängig von Grenzwerten für Emissionsdaten nach der Entscheidung 2008/232/EG der Kommission für Eisenbahnen und VDV-Schrift 154 für Straßenbahnen herangezogen werden.

10Allerdings kann für Neufahrzeuge angenommen werden, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.

11Die Ergebnisse für die radrauheitsbedingte Emission sind zur Umrechnung auf den durchschnittlichen Betriebszustand mit einem Zuschlag zu versehen, der nach Tabelle 20 von den Messbedingungen abhängt.

12Anmerkung 7: Die Zuschläge wurden aus Erfahrungswerten zur Streuung von Messergebnissen in einer Datenbank abgeschätzt.

13Tabelle 20:
  Zuschläge zur Umrechnung auf den durchschnittlichen Betriebszustand in Abhängigkeit von den Messbedingungen

Spalte A B C D
Zeile 1 Messort,
Mittelwert über
verschiedene Fz,
in dB
3 Messorte,
Mittelwert über
verschiedene Fz,
in dB
1 Messort
(z. B. TSI, VDV 154),
Mittelwert über
gleiche Fz,
in dB
1 Fahrzeuge mit Scheibenbremsen 2 0 3
2 Fahrzeuge mit Verbundstoff-Klotzbremsen 2 1 4
3 Fahrzeuge mit Grauguss-Klotzbremsen 3 2 5
Wurden die Messungen nicht auf einem Schwellengleis (im Schotterbett) durchgeführt, sondern auf einer anderen Fahrbahn, sind bei der Aufteilung der Rollgeräusche die Pegelkorrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 7 bzw.
1415 anzuwenden.
9.1.2

15Komponenten von Fahrzeugen
Die Schallemission einer Fahrzeugkomponente als schalltechnische Innovation zu einer bereits geregelten Fahrzeugkategorie ist im Vergleich mit der Schallemission von Teilquellen bestehender Fahrzeuge (siehe Tabelle 5 und 13 Spalte D Beiblatt 1 und 2) zu erfassen und zu beurteilen.
16Dazu sind vor dem Nachweis vorab Messungen durchzuführen, aus denen sich ein maßgeblicher Beitrag der Komponente ableiten lässt.

17Als maßgeblich gilt ein Beitrag, der im Pegel höchstens um 3 dB unter dem Messwert für das Gesamtgeräusch liegt.

18Messungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7 oder Sondermessungen – z. B. hinter einer Abschirmwand oder mit einem Richtmikrofon – sind zu beschreiben.

19Anmerkung:

20Für hoch liegende Quellen wird empfohlen, hinter einer Abschirmwand oder mit einem Richtmikrofon gewonnene Messergebnisse heranzuziehen.
9.1.3

21Komponenten von Rangier- und Umschlagbahnhöfen
Die Schallemission einer Komponente als schalltechnische Innovation ist im Vergleich mit der Schallemission von bestehenden Teilquellen (siehe Tabelle 10 und Beiblatt 3) zu erfassen und zu beurteilen.
22Dazu sind vor dem Nachweis vorab Messungen durchzuführen, aus denen sich ein maßgeblicher Beitrag der Komponente ableiten lässt.

23Als maßgeblich gilt ein Beitrag, der im Pegel höchstens um 3 dB unter dem Messwert für das Gesamtgeräusch liegt.

24Die Messungen sind zu beschreiben.
9.1.4

25Fahrbahnen
Abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen an Fahrbahnen umfassen zum Beispiel die Steife der Schienenbefestigung oder eine bessere Absorptionseigenschaft der Fahrbahn.
26Sie sind im Vergleich mit bekannten Fahrbahnen ähnlicher Bauart nach den Tabellen 7 und 15 bei Betrieb mit gleichen Fahrzeugen zu erfassen und zu beurteilen.

27Die Emissionen sind durch Vorbeifahrtmessungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7 unter Bedingungen, bei denen das Rollgeräusch überwiegt, zu ermitteln.

28Durch besondere Prüfung der Rad- und Schienenfahrflächen ist sicherzustellen, dass die resultierenden Fahrflächenrauheiten im Wellenlängenbereich, der nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission und VDV-Schrift 154 zu beachten ist, bei den Vergleichsmessungen sich in Oktavbändern um nicht mehr als 1 dB unterscheiden.

29Vorzugsweise ist für die Vergleichsmessung ein Messfahrzeug einzusetzen, dessen Radfahrflächen glatt gegenüber den Schienenfahrflächen sind.

30Dann beschränkt sich die Prüfung auf die vergleichbare Rauheit der Schienenfahrflächen von konventionellen und neuartigen Fahrbahnen.

31Alternativ kann ein Messfahrzeug mit unverändert hoher Fahrflächenrauheit der Räder eingesetzt werden.

32Dann ist nur die Einhaltung eines zulässigen Grenzwerts für die Fahrflächenrauheit der Schienen zu prüfen, um sicherzustellen, dass bei Vergleichsmessungen von konventionellen und neuartigen Fahrbahnen der Einfluss der Schienenrauheit klein bleibt.
9.1.5

33Brücken
Neuartige Brücken können sich als schalltechnische Innovationen durch besondere Konstruktionen des Brückenüberbaus oder Schallminderungsmaßnahmen auszeichnen.
34Sie sind im Vergleich mit bekannten Brücken ähnlicher Bauart nach den Tabellen 9 und 16 bei Betrieb mit gleichen Fahrzeugen zu erfassen und zu beurteilen.

35Die Emissionen sind durch Vorbeifahrtmessungen an der Brücke und an der anschließenden freien Strecke unter Bedingungen, bei denen das Rollgeräusch überwiegt, zu ermitteln.

36Es ist der unbewertete Schalldruckpegel zu ermitteln.

37Durch besondere Prüfung der Rad- und Schienenfahrflächen ist sicherzustellen, dass die resultierenden Fahrflächenrauheiten im Wellenlängenbereich, der nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission und VDV-Schrift 154 zu beachten ist, bei den Vergleichsmessungen sich in Oktavbändern um nicht mehr als 1 dB unterscheiden.

38Anmerkung:

39Durch die Auswertung des unbewerteten Schalldruckpegels wird die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile berücksichtigt.
9.1.6

40Schallminderungsmaßnahmen am Gleis und am Rad
Schallminderungsmaßnahmen am Gleis und am Rad kommen sowohl als abweichende Bahntechnik als auch als schalltechnische Innovationen in Betracht.
41Abweichende Bahntechnik können auch Gleispflegemaßnahmen wie das besonders überwachte Gleis bei Straßenbahnen sein.

42Die schalltechnischen Innovationen können zu einer Änderung des Rollgeräusches führen und sind in ihrer Wirkung mit der Schallquellenart Rollgeräusch, Teilquellen Schienenrauheit- oder Radrauheit der Tabellen 5 und 13 in Verbindung mit den Beiblättern 1 und 2 zu vergleichen.

43Zur Beschreibung dienen:
direkte Rauheitsmessungen mit umsetzbaren Aufnehmern,
indirekte Rauheitsmessungen an Bord eines Messfahrzeugs,
Vorbeifahrtmessungen mit einem Messfahrzeug oder
Schallmessungen während Zugvorbeifahrten.
1Das verwendete Verfahren ist unter Angabe des Zeitraums der Messung und der Bestimmung eines Mittelwerts über einen Beurteilungszeitraum darzustellen.
2Zum Nachweis von Veränderungen sind die Messergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz anzugeben.
9.1.7

3Bahnspezifische Schallschutzmaßnahme im Ausbreitungsweg
Abschirmeinrichtungen und ähnliche Maßnahmen, deren Wirkung nicht nach Nummer 6.5 berechenbar ist, sind als abweichende Bahntechnik in Zuordnung zu den bestehenden Regelungen zu beschreiben.
4Zur Nachweisführung von Veränderungen sind Messergebnisse in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Pegeldifferenzen zum berechneten Abschirmmaß nach Nummer 6.5 anzugeben.
9.1.8

5Anerkannte Messstelle
Der Antragsteller hat die Nachweismessungen nach den Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen.
6Anerkannte Messstellen sind die nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stellen.
9.2

7Bewertung der Messergebnisse für abweichende Bahntechnik und für schalltechnische Innovationen
9.2.1
Abweichende Bahntechnik
Die anerkannte Messstelle hat auf der Grundlage der Messungen nach Nummer 9.1 festzustellen, welche schalltechnischen Abweichungen zu bekannter und in der Anlage 2 aufgeführter Bahntechnik mit ähnlicher Bauart vorliegen.
8Bei Fahrbahnen nach Nummer 9.1.4 wird das Ergebnis als Pegelkorrektur gegenüber der Fahrbahn ähnlicher Bauart in den Oktavbändern um 500 Hz, 1 000 Hz und 2 000 Hz angegeben.

9Die übrigen Oktavbänder bleiben unberücksichtigt; für sie wird keine Pegelkorrektur angegeben.

10Bei Schallminderungsmaßnahmen am Gleis oder am Rad nach Nummer 9.1.6 sind zum Nachweis von Veränderungen die Messergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz anzugeben.

11Kennzeichnend für die abweichende Bahntechnik sind Pegeldifferenzen zur Emission von vergleichbaren, in den Beiblättern 1 bis 3 beschriebenen Teilquellen.

12Bei bahnspezifischen Schallschutzmaßnahmen im Ausbreitungsweg nach Nummer 9.1.7 sind zum Nachweis von Veränderungen Messergebnisse in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Pegeldifferenzen zum berechneten Abschirmmaß nach Nummer 6.5 anzugeben.
9.2.2

13Schalltechnische Innovationen
Die anerkannte Messstelle hat auf der Grundlage der Messungen nach Nummer 9.1 festzustellen, ob der Antragsgegenstand von den schalltechnischen Angaben dieser Anlage wesentlich abweicht.

14Eine wesentliche Abweichung liegt bei schalltechnischen Innovationen nach den Nummern 9.1.1 bis 9.1.6 vor, wenn für eine Teilquelle nach Tabelle 5 bzw.

1513 die Abweichung im A-bewerteten Gesamtpegel für einzelne Fahrzeugarten nach Tabelle 3 bzw.

1612 mindestens 2 dB oder in einzelnen Oktavbändern mindestens 4 dB beträgt.

17Für eine Schallschutzmaßnahme im Ausbreitungsweg nach Nummer 9.1.7 liegt in der Regel eine wesentliche Abweichung von den Rechenergebnissen nach Nummer 6 vor, wenn an einem Immissionsort nach DIN EN ISO 3095:2014-7 die Abweichung für das Rechenergebnis im A-bewerteten Gesamtpegel mindestens 2 dB oder in einzelnen Oktavbändern mindestens 4 dB beträgt.

18Die anerkannte Messstelle hat für alle schalltechnischen Innovationen die Zuordnung des Antragsgegenstandes zu den bestehenden Beiblättern oder Festlegungen in den Nummern 3 bis 6 und die abweichende schalltechnische Wirkung zu beschreiben.

19Die schalltechnische Wirkung wird durch den Nachweis auf ganze dB nach mathematischer Rundung geführt.

20Bei schalltechnischen Innovationen nach den Nummern 9.1.1, 9.1.2 und 9.1.3 sind die Ergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz für die Bezugsgeschwindigkeit von 100 km/h entsprechend den Beiblättern 1 bis 3 anzugeben.

21Kennzeichnend für schalltechnische Innovationen sind Pegeldifferenzen zur Emission von vergleichbaren, in den Beiblättern 1 bis 3 beschriebenen Teilquellen.

22Bei schalltechnischen Innovationen nach Nummer 9.1.4 ist das Ergebnis als Pegelkorrektur gegenüber der Fahrbahn ähnlicher Bauart in den Oktavbändern um 500 Hz, 1 000 Hz und 2 000 Hz anzugeben.

23Die übrigen Oktavbänder bleiben unberücksichtigt; für sie wird keine Pegelkorrektur angegeben.

24Bei schalltechnischen Innovationen nach Nummer 9.1.5 wird das Ergebnis als Pegelkorrektur
KBr oder für Schallminderungsmaßnahmen als Pegelkorrektur KLM angegeben, die sich aus der Differenz der unbewerteten Schalldruckpegel an der Brücke und der freien Strecke ergibt.
9.3

25Gutachten der anerkannten Messstelle
Die vom Antragsteller beauftragte anerkannte Messstelle nach Nummer 9.1.8 erstellt über die nach Maßgabe der Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 durchgeführten Messungen ein Gutachten, das die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten muss:
a)
die Beschreibung des Messaufbaus,
b)
die Beschreibung der örtlichen Verhältnisse sowie die Beschreibung des Zustands des Gleises und der Schienenoberflächen,
c)
die Beschreibung der meteorologischen Verhältnisse,
d)
die Beschreibung des Unterhaltungszustandes, der Laufleistung und der Radrauheit des bei der Messung eingesetzten Fahrzeugs,
e)
die Messprotokolle der durchgeführten Messungen,
f)
die Angabe der Zahl der durchgeführten Messungen, wenn mehr als die in der Begutachtung enthaltenen Messungen durchgeführt wurden,
g)
die Bewertung der Messergebnisse nach Maßgabe von Nummer 9.2.
10.
Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normen
1.
Die in der Verordnung genannten DIN-Normen, DIN-EN-Normen und DIN-ISO-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
2.
1Die VDV-Schrift 154 ist zu beziehen beim
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV)
Kamekestraße 37–39
50672 Köln
und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

2Beiblatt 1 Datenblätter Eisenbahnen – Festlegungen






Für den Thalys-PBKA-Halbzug und Thalys-PBKA-Vollzug ohne Radabsorber:

3ɑ
A der Teilquellen 1 und 2 sind um je 5 dB zu erhöhen.





4Für den ETR 470 Cisalpino ohne Radabsorber:

5ɑ
A der Teilquellen 1 und 2 sind um je 5 dB, alle weiteren Teilquellen um je 2 dB zu erhöhen.













6Beiblatt 2 Datenblätter Straßenbahnen – Festlegungen




Für Fahrzeuge mit Klimaanlage:

7ɑ
A der Teilquelle 4 ist um 8 dB zu erhöhen.





8Die angegebenen Werte gelten für durchschnittliche Fahrzeuge neuerer Bauart.

9Insbesondere bei älteren Fahrzeugen ist eine Überprüfung nach Abschnitt 9.1.1 erforderlich.



10Beiblatt 3 Datenblätter Rangier- und Umschlagbahnhöfe – Festlegungen








* Der angegebene LWA gilt für ein Bremselement mit der Länge von ca.
111,2 m.






* nret ist die Anzahl der Retarder pro laufenden Meter Gleis.



12*
nret ist die Anzahl der Retarder pro laufenden Meter Gleis.







13* Die Auflaufgeschwindigkeit darf
v = 1,25 m/s nicht überschreiten.


14* Der Wert bezieht sich auf eine Rangiergruppe von 20 Wagen (400 m Länge).

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26