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Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 16. BImSchV

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(1) 1Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen.
2Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) 1Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
2

1.
die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,
2.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,
3.
die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge
a)
für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie
b)
für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2§ 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25