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Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 16. BImSchV

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(1) 1Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl.
22019, Heft 20, lfd.
3Nr. 139, S. 698) zu berechnen.
4Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) 1Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
2

1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und
3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.

(3) 1Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl.
22019, Heft 20, lfd.
3Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25