Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Ziel der Prüfung zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ für die Funktion als technischer Spezialist und als technische Spezialistin in Betrieben der Zweirad-Branche ist der Nachweis, motorisierte oder nichtmotorisierte Zweiräder entsprechend den Wünschen der Endabnehmer bauen und reparieren zu können.
2Folgende Qualifikationen, die dabei eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen sind, sind nachzuweisen:
3
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung unter Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik“; bei Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik“.
(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
2
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
(2) 1Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
2
(3) 1Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
2
(1) 1Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen.
2Sie besteht aus zwei integrierten handlungsorientierten Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3, die Kundenaufträgen entsprechen sollen, und dem situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 4. Die Situationsaufgaben sind an Zweirädern und deren Systemen durchzuführen.
3Die zu prüfende Person hat zwischen den Wahlqualifikationsschwerpunkten „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 und „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 4 zu wählen.
4Die Situationsaufgaben sind entsprechend jeweils bezogen auf nichtmotorisierte und motorisierte Zweiräder zu gestalten.
(2) 1Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beinhaltet die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik“ nach § 5 Absatz 1 und „Zweiradtechnik“ nach § 5 Absatz 2 sowie „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 oder „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 4. Dabei sind die Qualifikationsschwerpunkte „Information“ und „Dokumentation“ nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und 5 integrativ mit zu berücksichtigen.
2Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an einem Zweirad oder an einem Zweiradsystem statt.
3Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren.
4Es sind in 60 Minuten ergänzend schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen.
5Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stunden.
(3) 1Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 soll die Qualifikationsschwerpunkte nach § 6 Absatz 1 bis 4 „Auftragsabwicklung“, „Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung“, „Kostenabschätzung“ und „Information“ berücksichtigen.
2Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik“ sollen jeweils integrativ mit berücksichtigt werden.
3Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an einem Zweirad oder an einem Zweiradsystem statt.
4Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren.
5Es sind in 60 Minuten ergänzend schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen.
6Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stunden.
(4) 1Das situationsbezogene Fachgespräch bezieht sich auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationsaufgaben.
2Dabei soll unter Berücksichtigung der Qualifikationsschwerpunkte „Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ und „Kundenbetreuung und -beratung“ gezeigt werden, dass fachbezogene Probleme und deren Lösungen dargestellt, die für die durchgeführten Situationsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufgezeigt sowie die Vorgehensweise bei der Umsetzung der Aufgaben begründet werden können.
3Die Prüfungsdauer soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten betragen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtung unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und arbeits-, gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten bearbeiten zu können.
2In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Zweiradtechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen der Zweiradtechnik anzuwenden.
2Dazu gehört, Grundlagen der Zweiradmechanik, der zweiradspezifischen Elektrik und Elektronik, der zweiradspezifischen Hydraulik und Pneumatik, der zweiradspezifischen Steuer- und Regeltechnik unter Nutzung von Messgeräten, Werkstatteinrichtungen bei der Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Montage von beziehungsweise an Zweiradsystemen anzuwenden.
3In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(3) 1Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können.
2Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können.
3Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können.
sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können.
5In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6
(4) 1Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können.
2Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können.
3Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können.
4Zweiradsysteme sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können.
5In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6
§ 5 Abs. 3 Satz 4 Kursivdruck: Müsste richtig "Zweiradsysteme" lauten
(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsabwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenaufträge unter Berücksichtigung technischer, betriebswirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Aspekte abzuwickeln.
2Dazu gehört, Kundenaufträge nach kaufmännischen, technischen und arbeitsorganisatorischen Kriterien bewerten und präzisieren zu können, den Bedarf an Personal, Werkzeugen, Geräten, Material und Teilen unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen planen und die Abwicklung von Kundenaufträgen kontrollieren zu können.
3In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unterschiedliche Ersatzteile und Zubehörteile unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Umweltschutzes beurteilen und einsetzen zu können.
2In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenabschätzung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kosten bei komplexen Kundenaufträgen kalkulieren, mit dem Kunden kommunizieren und Handlungsalternativen aufzeigen zu können.
2In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Information“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Informationen unter Berücksichtigung relevanter betriebsorganisatorischer sowie rechtlicher Quellen zu beschaffen und in Bezug auf Kundenaufträge sachgerecht verwenden zu können.
2In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Dokumentation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Dokumentationen unter Berücksichtigung von Rechts-, Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten nutzen und erstellen zu können.
2In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse der innerbetrieblichen Kommunikation und Kooperation unter Berücksichtigung individueller Qualifikationen und Motivationen der Mitarbeiter bewerten und mitgestalten zu können.
2In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenbetreuung und -beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, kundenorientiert kommunizieren und handeln zu können.
2In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch.
(3) 1Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ sind einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen.
3Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) 1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen zu berechnen.
(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Begonnene Prüfungsverfahren zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“, zum „Zweiradmechaniker-Servicetechniker“ und zur „Zweiradmechaniker-Servicetechnikerin“ sowie zum „Kraftrad-Servicetechniker“ und zur „Kraftrad-Servicetechnikerin“ können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)