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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik – ZweiradFortbV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch.

(3) 1Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ sind einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen.
3Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 64 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25