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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik – ZweiradFortbV

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(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

1.
Technik und
2.
Organisation, Kooperation und Kommunikation.

(2) 1Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
2

1.
Werkstatt- und Betriebstechnik,
2.
Zweiradtechnik,
3.
Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und
4.
Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.

(3) 1Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
2

1.
Auftragsabwicklung,
2.
Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,
3.
Kostenabschätzung,
4.
Information,
5.
Dokumentation,
6.
Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und
7.
Kundenbetreuung und -beratung.

Zuletzt geändert durch Art. 64 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25