(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtung unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und arbeits-, gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten bearbeiten zu können.
2In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Zweiradtechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen der Zweiradtechnik anzuwenden.
2Dazu gehört, Grundlagen der Zweiradmechanik, der zweiradspezifischen Elektrik und Elektronik, der zweiradspezifischen Hydraulik und Pneumatik, der zweiradspezifischen Steuer- und Regeltechnik unter Nutzung von Messgeräten, Werkstatteinrichtungen bei der Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Montage von beziehungsweise an Zweiradsystemen anzuwenden.
3In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(3) 1Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können.
2Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können.
3Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können.
sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können.
5In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können.
2Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können.
3Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können.
4Zweiradsysteme sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können.
5In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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§ 5 Abs. 3 Satz 4 Kursivdruck: Müsste richtig "Zweiradsysteme" lauten