print

Zugänglichmachungsverordnung – ZMV

arrow_left arrow_right

Die Zugänglichmachung soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der für die berechtigte Person bestimmten Dokumente erfolgen, es sei denn, die damit verbundene Verzögerung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten oder des Verfahrenszwecks nicht hinnehmbar.

Geändert durch Art. 20 G v. 10.10.2013 I 3786
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26