print

Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren – ZMV

arrow_left arrow_right

Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die Übertragung der Dokumente in eine Form, die die berechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermittlung der Dokumente an diese Person einer anderen Stelle übertragen.

Geändert durch Art. 20 G v. 10.10.2013 I 3786
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25