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Zugänglichmachungsverordnung – ZMV

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1Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung.
2Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

Geändert durch Art. 20 G v. 10.10.2013 I 3786
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26