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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten – ZJDVtr

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1Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt.
2Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 25.4.2023 I Nr. 352
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25