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Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz – ZESV

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(1) 1Die Geschäftsstelle fertigt über jede Sitzung ein Sitzungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Beratungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begründung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist.
2Minderheitsvoten werden protokolliert.
3Dem Sitzungsprotokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

(2) 1Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsprotokolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf Tonträger aufzeichnen.
2Unmittelbar nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls durch die Kommission sind die Aufzeichnungen zu löschen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom vorsitzenden Mitglied der Kommission und von einer beauftragten Person der Geschäftsstelle zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(4) 1Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsprotokoll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die zuständige Behörde.
2Das Sitzungsprotokoll ist vertraulich zu behandeln.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25