(1) 1Zivildienstpflichtige und sonstige Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, können auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis und nach der Entscheidung über den Antrag Einsicht in ihre vollständige Personalakte verlangen.
2Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
3Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) 1Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt oder in einer Zivildienstgruppe erfolgen.
2Eine Versendung an die oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht.
3Einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt werden.
4Eine Versendung von Akten ins Ausland ist nicht zulässig.
(3) Die Fertigung von Kopien oder Abschriften durch den Antragsteller ist zulässig, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.