(1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, gelten dieselben Fristen wie für die Vernichtung der entsprechenden Akten.
(2) Vor der Löschung ist eine Überführung von nicht personenbezogenen Teildaten in eine Statistikdatenbank zulässig.
(3) Für die Löschung der bei Verwaltungsstellen und Zivildienstgruppen gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die gleichen Fristen wie für die Vernichtung der Nebenakten.
(4) 1Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Einführungsdiensten von den Zivildienstschulen gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach Lehrgangsende zu löschen.
2Die Aufbewahrungsfristen der zahlungsbegründenden Unterlagen für die abgerechneten Einführungslehrgänge bleiben hiervon unberührt.
3Die im Zusammenhang mit der Durchführung von staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten der Teilnehmer sind spätestens ein Jahr nach der letzten Anmeldung zu löschen.