print

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz – WStBG

arrow_left arrow_right

Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors und für Unternehmen der Realwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2021 I 5247
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26