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Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung – WSF-ÜV

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Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Kreditanstalt für Wiederaufbau hinsichtlich der dieser nach § 4 übertragenen Aufgaben

1.
Weisungen erteilen,
2.
Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen und
3.
sonstige Durchführungshinweise und Vorgaben für die Wahrnehmung der an die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragenen Aufgaben festlegen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26