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Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt – WSBGebV

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Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Änderung durch Art. 3 V v. 17.12.2025 I Nr. 381 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26