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Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes – WpI-InhKontrollV

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(1) 1Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen.
2Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat.
2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25