(1) 1Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen.
2Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Personen.
(2) 1Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)
2Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente einzureichen.
3Ausländische Unternehmen haben entsprechende Dokumente und einen amtlich oder öffentlich beglaubigten, aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates einzureichen.
4Im Einzelfall kann die Bundesanstalt auf die Beglaubigung der einzureichenden Unterlagen verzichten.
(3) 1Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 einzureichende detaillierte Lebenslauf ist eigenhändig zu unterschreiben und hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) 1Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 sowie Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, natürliche Personen, die als Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, sowie Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt einzureichen.
2Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein.
3Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum.
4Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen.
5Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
6Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben.
7In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5) 1Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen.
2Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein.
3Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.
(6) Für die Zwecke des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 gilt Absatz 5 für anzeigepflichtige nicht natürliche Personen entsprechend.