Auf Grund des § 89 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 90 Buchstabe e des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 21 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Diese Verordnung gilt für die Prüfung
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen.
(2) 1Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn in Bezug auf die folgenden Pflichten oder Handlungen ein Fehler aufgetreten ist:
2
(3) 1In Bezug auf die übrigen in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten liegt ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen.
2Sofern in Bezug auf die in Satz 1 genannten Pflichten eine Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind.
(4) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist.
(1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.
(3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.
(4) 1Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Textform mitzuteilen.
2Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.
(5) 1Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren.
2Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.
(1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung.
(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 89 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung.
(4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(1) 1Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.
(2) 1Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns.
2Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat.
3Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.
(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns verlangt.
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.
(5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu erfolgen.
(1) 1Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen.
2Sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
(2) 1Die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen.
2Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten.
3Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen.
(3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden.
(4) 1In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen Stichproben durchzuführen.
2Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob Mängel vorliegen.
3Bestehen Zweifel, ob Mängel vorliegen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
(1) 1Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen ausführen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen.
2Filialen sind alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistungen erbracht werden.
(2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist.
(3) Der Prüfer kann bei einzelnen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn
(4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen Anlass verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen werden.
(5) Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes und solche im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion nach Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner Prüfung zu berücksichtigen.
(2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Veränderungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen sind.
(1) 1Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen.
2Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere
(2) 1Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit Zustimmung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an sich nehmen.
2Auf Anforderung sind ihm Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.
(1) 1Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen.
2Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat.
3Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.
(2) 1Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen.
2Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.
(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.
(1) 1Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend, darzustellen:
2
(2) Bei der Darstellung nach Absatz 1 ist auch, sofern dies nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend ist, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich ergeben aus der
1Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird:
2
(1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(2) 1Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben oder um Einzelfallprüfungen gehandelt hat.
2Die Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, die Anzahl der Stichproben sowie deren Ergebnis sind anzugeben.
(1) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Prüfer
1Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.
2Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.
1In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat.
2Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.
1Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat.
2Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(1) Der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen und auszufüllen.
(2) Ihm ist eine kurze Beschreibung der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beizufügen.
(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.
(1) 1Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit dieser nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesanstalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form sowie der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden.
2Die Bundesanstalt kann Vorgaben machen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einreichungsweg die elektronische Form des Fragebogens und des Prüfungsberichts bei ihr einzureichen ist.
3Die Bundesanstalt und die Bundesbank können jeweils auf die Einreichung des Fragebogens in Schriftform bei sich verzichten.
(2) 1Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 89 Absatz 2 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen.
2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.
(3) 1Wird der Prüfungsbericht nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert, ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die Bundesanstalt oder die zuständige Hauptverwaltung der Bundesbank einzureichen.
2Der Prüfungsbericht ist jedoch frühestens zwei Monate nach Ende des Prüfungszeitraums einzureichen.
(1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.
(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.
Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.
Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden:
3
Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
4
5Berichtszeitraum:
5
6Prüfungszeitraum:
6
7Prüfungsstichtag:
7
8Prüfungsfeststellungen:
| Nr. | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Feststellung | Fundstelle (Prüfungs- bericht) |
|---|---|---|---|---|
| Verhaltens- und Organisationspflichten | ||||
| 1 | Berücksichtigung des Kundeninteresses und der Bedürfnisse des Kunden | |||
| 1a | § 63 Abs. 1 WpHG | Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der Dienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse | ||
| 1b | § 63 Abs. 3, 4 WpHG; § 11 Abs. 1, 3 – 5, 10, 11; § 12 Abs. 1, 4 S. 2, 3, Abs. 5 − 7, 9, 10 WpDVerOV |
Anreize für Mitarbeiter; Produktüberwachung; Produktfreigabeverfahren; Ausgestaltung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Zielmarktes; Sicherstellung der Vereinbarkeit mit Bedürfnissen des Kunden | ||
| 2 | § 63 Abs. 6 WpHG; Art. 44 Del. VO (EU) 2017/565 |
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Marketingmitteilung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden | ||
| 3 | § 63 Abs. 7, 8, 9, 12, § 64 Abs. 1, 2 WpHG; § 4 WpDVerOV; Art. 46 − 50 Del. VO (EU) 2017/565 |
Angemessene Kundeninformation; inhaltliche Ausgestaltung und Zurverfügungstellung der Informationen | ||
| 4 | Zuwendungen | |||
| 4a | § 64 Abs. 7, § 70 Abs. 1 WpHG; § 6 WpDVerOV | Qualitätsverbesserung durch Zuwendungen; Offenlegung von Zuwendungen | ||
| 4b | § 70 Abs. 5, § 80 Abs. 8 WpHG | Verfahren zur Auskehrung von Zuwendungen | ||
| 4c | § 70 Abs. 2 S. 2 − 4, Abs. 3 WpHG; § 7 WpDVerOV | Umsetzung der Anforderungen an Zuwendungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen | ||
| 5 | Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung | |||
| 5a | § 63 Abs. 5 WpHG | Angebot oder Empfehlung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse und des Kundeninteresses | ||
| 5b | § 63 Abs. 10, § 64 Abs. 3, 4 WpHG; Art. 54 − 56 Del. VO (EU) 2017/565 | Geeignetheits- und Angemessenheitsbeurteilung und Geeignetheitserklärung | ||
| 6 | § 67 WpHG; Art. 45 Del. VO (EU) 2017/565; § 2 WpDVerOV | Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung | ||
| 7 | § 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7 WpHG; § 8 WpDVerOV; Art. 52, 53 Del. VO (EU) 2017/565 | Honorar-Anlageberatung | ||
| 8 | § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 WpHG; Art. 21, 22 Abs. 1 Del. VO (EU) 2017/565 | Allgemeine organisatorische Anforderungen; Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit getroffener organisatorischer Maßnahmen; Informationssicherheitsmechanismen | ||
| 9 | Art. 22 Abs. 2 − 4 Del. VO (EU) 2017/565 | Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Funktion | ||
| 10a | § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG; Art. 33 − 35 Del. VO (EU) 2017/565; § 63 Abs. 2 WpHG |
Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten); Offenlegung von Interessenkonflikten | ||
| 10b | Art. 27 Del. VO (EU) 2017/565 | Ausgestaltung der Vergütung ohne Beeinträchtigung des Kundeninteresses | ||
| 11 | Art. 38 − 43 Del. VO (EU) 2017/565 |
Zusätzliche Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement im Emissions- und Platzierungsgeschäft | ||
| 12 | § 80 Abs. 9 − 13; § 81 Abs. 4 WpHG; § 11 Abs. 1, 2, 6 − 9, 12 − 15, § 12 Abs. 1 − 4 S. 1, Abs. 8, 11, 12 WpDPVerOV |
Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Interessenkonflikten bei der Konzeption von Finanzinstrumenten; Produktüberwachungsprozess; Produktfreigabeverfahren | ||
| 13 | § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG | Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Vertriebsvorgaben | ||
| 14 | §§ 77, 80 Abs. 2 − 5 WpHG i. V. m. Art. 1 − 23, 28 Del. VO (EU) 2017/589 und Art. 1 − 3 Del. VO (EU) 2017/578 |
Erfüllung der Anforderungen an algorithmischen Handel, inklusive Systeme, Risikokontrollen und Notfallvorkehrungen, Aufzeichnungspflichten und Liquiditätsbereitstellung bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie; Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz | ||
| 15 | §§ 69, 82 WpHG; Art. 3 − 11 Del. VO (EU) 2017/575; Art. 3, 4 Del. VO (EU) 2017/576; Art. 64 − 70 Del. VO (EU) 2017/565 |
Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen („Best execution“); Veröffentlichungspflichten der systematischen Internalisierer und Ausführungsplätze | ||
| 16 | § 78 WpHG; Art. 24 − 27 Del. VO (EU) 2017/589 |
Erbringen von Clearing Diensten als General-Clearing-Mitglied | ||
| 17 | Art. 26 Del. VO (EU) 2017/565 | Behandlung von Kundenbeschwerden | ||
| 18 | Art. 28, 29 Del. VO (EU) 2017/565 |
Vorgaben zu persönlichen Geschäften (Mitarbeitergeschäfte) | ||
| 19 | § 81 Abs. 1 − 4 WpHG | Pflichten für Geschäftsleiter | ||
| 20 | § 81 Abs. 5 WpHG | Beauftragter für die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden | ||
| 21 | § 84 WpHG; § 10 WpDVerOV; Art. 49, 63 Del. VO (EU) 2017/565 |
Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Verbot bestimmter Finanzsicherheiten | ||
| 22 | Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, von Mitarbeitern in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte | |||
| 22a | § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 − 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG; §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6 WpHGMaAnzV |
Erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsmitarbeiter, der Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten | ||
| 22b | § 87 Abs. 1 S. 2 − 4, Abs. 4 S. 2, 3, Abs. 5 S. 2, 3 WpHG; §§ 7, 8, 10 WpHGMaAnzV |
Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten; Anzeigen der Beschwerden | ||
| 23 | § 80 Abs. 6 WpHG; Art. 30 − 32 Del. VO (EU) 2017/565 |
Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten, Prozessen und Finanzdienstleistungen | ||
| 24 | Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO (EU) 2017/567 |
Anforderungen für die Durchführung einer Portfoliokomprimierung | ||
| Berichts- und Aufzeichnungspflichten | ||||
| 25 | § 64 Abs. 8 WpHG; Art. 59 − 62 Del. VO (EU) 2017/565 |
Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung | ||
| 26 | § 83 Abs. 1, 2 WpHG; Art. 72 − 75 Del. VO EU) 2017/565 |
Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 25 erfasst | ||
| 27 | § 83 Abs. 3 − 5 WpHG; Art. 76 Del. VO (EU) 2017/565 |
Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation („Taping“) | ||
| 28 | § 83 Abs. 6 WpHG | Schriftliche Aufzeichnung über persönliche Gespräche in Bezug auf Geschäfte und Dienstleistungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG | ||
| Transparenzanforderungen; Handelspflicht | ||||
| 29 | § 79 WpHG | Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern | ||
| 30 | Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014 | Bereitstellung von Referenzdaten durch systematische Internalisierer | ||
| 31 | Art. 14, 15, 17, 18 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 − 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587 |
Transparenzanforderungen an systematische Internalisierer | ||
| 32 | Art. 20, 21 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 12, 15 Del. VO (EU) 2017/587 und Art. 7, 8 Del. VO (EU) 2017/583 |
Veröffentlichung des Volumens, des Kurses und des Zeitpunktes des Abschlusses von Geschäften durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln | ||
| 33 | Art. 23 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 2 Del. VO (EU) 2017/587 |
Pflicht zum Handel von Aktien an einem Handelsplatz | ||
| Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten und von Positionen in Warenderivaten | ||||
| 34 | Art. 25 Abs. 1 VO (EU) Nr. 600/2014 |
Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte | ||
| 35 | Art. 26 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 1, 4 − 12, Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 14, 15 Del. VO (EU) 2017/590 |
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten | ||
| 36 | § 57 Abs. 1, 4 WpHG | Meldungen von Positionen in Warenderivaten | ||
| Depotgeschäft nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||||
| 37 | Vorgaben zum Depotgeschäft; § 67a Abs. 3, § 67b, jeweils auch i. V. m. § 125 Abs. 1, 2 und 5, § 135 AktG | Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sind | ||
| Verwendung von Ratings | ||||
| 38 | Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1060/2009 | Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke | ||
| 39 | Art. 5a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1060/2009 |
Übermäßiger Rückgriff auf Ratings | ||
| Finanzanalysen und Marketingmitteilungen; Empfehlungen | ||||
| 40a | § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG i. V. m. Art. 37 Del. VO (EU) 2017/565 |
Organisatorische Anforderungen bezüglich Finanzanalysen und Marketingmitteilungen | ||
| 40b | Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 − 7 Del. VO (EU) 2016/958 |
Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Erstellung von Empfehlungen | ||
| 40c | Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 8 − 10 Del. VO (EU) 2016/958 |
Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Weitergabe der von Dritten erstellten Empfehlungen | ||
| Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation | ||||
| 41 | Art. 16 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 596/2014; Art. 2 Abs. 1 und 5, Art. 3 Abs. 1, 4, 6 − 8, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 − 6 Del. VO (EU) 2016/957 |
Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation | ||
| Pflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreiben | ||||
| 42 | §§ 72, 74, 75 WpHG i. V. m. Art. 4 − 7 Del. VO (EU) 2017/578; Art. 2 − 23 Del. VO (EU) 2017/584 |
Anforderungen beim Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems | ||
| 43 | Art. 3 − 13 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 3, 12, 14 − 15 Del. VO (EU) 2017/587; Art. 2, 7 − 8 Del. VO (EU) 2017/583; Art. 5 Del. VO (EU) 2017/577; Art. 6 − 11 Del. VO (EU) 2017/567 |
Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems | ||
| 44 | Art. 25 Abs. 2 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Del. VO (EU) 2017/580 |
Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte bei Betreibern von Handelsplätzen | ||
| 45 | Art. 26 Abs. 5 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 1, 6 − 11, 15 Del. VO (EU) 2017/590 |
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die über das multilaterale oder organisierte Handelssystem mit Unternehmen abgewickelt werden, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen | ||
| 46 | Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 4 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Del. VO (EU) 2017/585 |
Bereitstellung von Referenzdaten | ||
| 47 | Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO (EU) 2017/567 |
Anforderungen für die Durchführung einer Portfoliokomprimierung | ||
| 48 | § 57 Abs. 1, 2 WpHG | Meldung von Positionen in Warenderivaten bei Betreibern von Handelsplätzen | ||
| 49 | Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 und 5, Art. 3 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8, Art. 4 − 6 Del. VO (EU) 2017/585 |
Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung, Vorbeugung und Meldung von Marktmissbrauch | ||
| Sonstiges | ||||
| 50 | § 89 Abs. 4 WpHG | Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkte | ja/ nein: |
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| Erläuterungen zu Nummer 50: | ||||
| 51 | Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen | ja/ nein: |
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| Erläuterungen zu Nummer 51: | ||||
| 52 | Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Nummern 1 bis 51 abgedeckt sind | ja/ nein: |
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| Erläuterungen zu Nummer 52: | ||||
| 53 | Quantitative Angaben zur Kundenstruktur | |||
| 53a | Anzahl der Privatkunden | |||
| 53b | Anzahl der professionellen Kunden | |||
| 53c | Anzahl der geeigneten Gegenparteien | |||
| 54 | Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der seitens der BaFin und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung: | |||
| 55 | Weitere Angaben zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Bitte ankreuzen) | |||
| Privatkunden | Professionelle Kunden |
Geeignete Gegenparteien |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurden | ||||||||||
| S. 1 Nr. 1 (Finanzkommissionsgeschäft) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 2a (Market-Making) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 2b (systematische Internalisierung) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 2c (Eigenhandel) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 2d (Hochfrequenzhandel) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 3 (Abschlussvermittlung) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 4 (Anlagevermittlung) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 5 (Emissionsgeschäft) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 6 (Platzierungsgeschäft) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 7 (Finanzportfolioverwaltung) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 8 (Betrieb eines multilateralen Handelssystems − MTF) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 9 (Betrieb eines organisierten Handelssystems − OTF) | ||||||||||
| S. 1 Nr. 10 (Anlageberatung) | ||||||||||
| S. 6 (Eigengeschäft) | ||||||||||
| Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 9 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurden | ||||||||||
| Nr. 1 (Depotgeschäft)* | ||||||||||
| Nr. 2 | ||||||||||
| Nr. 3 | ||||||||||
| Nr. 4 | ||||||||||
| Nr. 5 (Anlage[strategie]empfehlung) | ||||||||||
| Nr. 6 | ||||||||||
| Nr. 7 | ||||||||||
| * Ergänzende Angaben zum Depotgeschäft (für die ergänzenden Angaben ist auf den Prüfungsstichtag abzustellen): |
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| Anzahl der Depots: |
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| Kumulierte Depotvolumina: |
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