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Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes – WpDPV

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(1) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.

(2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Prüfer

1.
die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder aus dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und
2.
deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausführungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeutung haben.

Geändert durch Art. 6 G v. 12.12.2019 I 2637
Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25