print

WpÜG-Angebotsverordnung – WpÜGAngebV

Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Link zum vollständigen Text der Vorschrift

Inhalt (nicht-amtl. Übersicht)

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26