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WpÜG-Angebotsverordnung – WpÜGAngebV

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Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26