- 1.
durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung, sofern Erblasser und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
- 2.
durch Schenkung, sofern Schenker und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
- 3.
im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft,
- 4.
zum Zwecke der Forderungssicherung,
- 5.
auf Grund einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft,
- 6.
ohne dass dies vom Bieter beabsichtigt war, soweit die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach der Antragstellung unverzüglich wieder unterschritten wird.