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WpÜG-Angebotsverordnung – WpÜGAngebV

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1Bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten.
2Die Höhe der Gegenleistung darf den nach den §§ 4 bis 6 festgelegten Mindestwert nicht unterschreiten.

3Sie ist für Aktien, die nicht derselben Gattung angehören, getrennt zu ermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26