Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.
Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;
zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328