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Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – WissZeitVG

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Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25