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Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – WissZeitVG

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1Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig.
2Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25