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Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – WissZeitVG

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Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25