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Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – WissZeitVG

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Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25