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Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG

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Dieses Gesetz dient der Stärkung der Leistungsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen durch mehr Autonomie, Eigenverantwortung und Effizienz in den Bereichen Haushalt, Personal, Beteiligungen und Durchführung von Baumaßnahmen.

Zuletzt geändert durch Art. 153 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26