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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk – WerkstTerHMstrV

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei Tätigkeiten des Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25