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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk – WerkstTerHMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Satz 2 durchzuführen.
2Entwerfen, Planen, Herstellen und Dokumentieren

1.
von Teilen einer geraden Treppe oder einer gewendelten Treppe,
2.
einer profilierten Tür- oder Fensterrahmung,
3.
eines Terrazzobodens,
4.
eines konstruktiven Fertigteils oder eines profilierten Fertigteils oder
5.
eines Bauteils, Elements, Grabsteins oder Monuments, das jeweils künstlerisch gestaltet wird, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 erfasst.
Die Planungsarbeiten bestehen aus einem Entwurf, statischen Berechnungen und einer Kalkulation.
3Auf dieser Grundlage sind die entsprechenden Herstellungs-, Oberflächenbearbeitungs- und -behandlungs-, Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage-, Verlege-, Verankerungs- und Versetzarbeiten auszuführen.
4Dabei hat der Prüfling die Eignung der Bauteile sicherzustellen.
5Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und eines Materialbedarfs.
2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen.
3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.

(6) 1Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
2

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, statischen Berechnungen und Kalkulation, mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und
3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25