1Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI.
2I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die spezifischen Verfahrensregelungen im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk.
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk hat der Prüfling die berufliche Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen.
2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei Tätigkeiten des Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Satz 2 durchzuführen.
2Entwerfen, Planen, Herstellen und Dokumentieren
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und eines Materialbedarfs.
2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen.
3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
(6) 1Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
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(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet.
2Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk anwenden kann.
2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
3
(2) 1Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung.
2Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten.
2Dabei hat er ökologische, ökonomische Nachhaltigkeitsgesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Die jeweilige Aufgabenstellung soll die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) 1Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben.
2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) 1Das Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
2
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen.
2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten.
3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) 1Das Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 8 bis 10 zu bilden.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) 1Die bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. August 2021, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften ablegen.
1Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 21. Januar 1993 (BGBl. I S. 87), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, außer Kraft.