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Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung – WerkstTerHMstrV

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(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet.
2Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26