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Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln – VsorglastVteilStVtr

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(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des § 3 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde.

(2) 1Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten.
2 Anstelle der Erstattung nach Satz 1 hat der aufnehmende Dienstherr im Falle einer nach § 4 Abs. 4 Satz 3 gezahlten Abfindung oder eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den abgebenden Dienstherrn zurückzuzahlen.

Der Staatsvertrag ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Bek. v. 8.10.2010 I 1404 am 1.1.2011 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25