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Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln – VsorglastVteilStVtr

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(1) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
2 Als Dienstzeiten gelten auch die im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zurückgelegten Zeiten.
3 Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde.

(2) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.

Der Staatsvertrag ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Bek. v. 8.10.2010 I 1404 am 1.1.2011 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25