(1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich Sonderzahlung.
(2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht an.
(3) 1Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde.
2 Sie ist als Monatsbetrag anzusetzen.