(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
(2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten.
2 In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
(3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
(4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.