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Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz – VIGGebV

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1Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand.
2Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.

Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25