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Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz – VIGGebV

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1Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes.
2Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25