(1) 1Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über
(2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.