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Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere – VersTierMeldV 2013

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Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2021 I 3570
Ersetzt V 7833-3-13 v. 4.11.1999 I 2156
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26