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Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere – VersTierMeldV 2013

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Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2021 I 3570
Ersetzt V 7833-3-13 v. 4.11.1999 I 2156
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25